In der Schweiz sterben jedes Jahr bis zu 30 Menschen hinter Gittern – fast die Hälfte durch Suizid. Im internationalen Vergleich belegt die Schweiz damit einen traurigen Spitzenplatz. Die Gründe sind unklar, denn hierzulande werden die Todesfälle in Haft nicht systematisch untersucht.

Ein neues Bundesgerichtsurteil wirft nun ein Schlaglicht auf die Haftbedingungen und spricht einem psychisch kranken Mann das Recht auf eine Entschädigung zu, weil er 17 Monate falsch untergebracht gewesen sei. Der Mann hatte den Kanton Bern verklagt. 

Sein Fall begann 2014: Damals erhielt Andreas Hoffmann (Name geändert) erstmals die Diagnose Schizophrenie. Weil er einige kleinere Delikte begeht, ordnet das Regionalgericht Bern-Mittelland im gleichen Jahr eine ambulante Massnahme sowie eine Bewährungshilfe an. Doch das psychiatrische Gutachten zeigt, dass er aufgrund seiner Diagnose schuldunfähig ist. 

Ein Jahr später wird Hoffmann wegen schwerer Körperverletzung vorläufig festgenommen. Sechs Monate bleibt er in Untersuchungshaft, bis die Staatsanwaltschaft eine vorzeitige Vollstreckung genehmigt. Das heisst: Hoffmann kommt vor dem Urteil ins Gefängnis – obwohl ein weiteres psychiatrisches Gutachten sich gegen einen Gefängnisaufenthalt ausspricht, da sich sonst sein Krankheitsverlauf verschlechtern würde.

Trotzdem wird Hoffmann in den folgenden 17 Monaten in verschiedene Einrichtungen verlegt, die das Bundesgericht jetzt allesamt als ungeeignet eingestuft hat. Aber im Kanton Bern gab es damals keinen geeigneten freien Platz, und in anderen Kantonen wurde das Gesuch abgelehnt. Erst im Jahr 2017 kommt er in eine geeignete psychiatrische Klinik.

Harte Bedingungen

Die Bedingungen in der Haft für Menschen mit psychischen Erkrankungen gelten als hart. In ihrem letztjährigen Bericht weist die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter darauf hin, dass sich psychisch kranke Häftlinge nur schwer an Psychiaterinnen, Ärzte oder Sozialarbeiterinnen wenden können. Auch würden Häftlinge zu oft in Einzelhaft genommen, weil sie sich selbst oder andere gefährdeten. Eigentlich müssten sie in solchen Fällen in eine Klinik verlegt werden.  

Bis vor Bundesgericht

Hoffmann reicht bei der Sicherheitsdirektion ein Staatshaftungsgesuch ein. Er verlangt vom Kanton Bern 30’000 Franken Schadenersatz sowie eine Genugtuung von 184'450 Franken. Hoffmann bringt vor, dass es einen strukturellen Mangel an Therapieplätzen im Kanton Bern gebe für psychisch kranke Häftlinge. Das sei den Behörden klar gewesen, trotzdem verfügten sie einen Klinikaufenthalt – steckten ihn aber ins Gefängnis. Das sei unrechtmässig.

Die Sicherheitsdirektion und das kantonale Verwaltungsgericht lehnten seinen Antrag ab. Das Bundesgericht gibt ihm aber recht.

Gemäss Schweizer Recht und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) müssen psychisch kranke Inhaftierte ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden. Wenn der Staat keine geeignete Einrichtung zur Verfügung stellen könne, müsse er die Massnahme aufheben. Eine bestimmte Zeit lang wäre eine Inhaftierung in einem Gefängnis wohl zulässig, jedoch nicht für so lange. 

Wenn die EMRK verletzt wird, haben Menschen zudem das Recht, Schadenersatz zu verlangen, stellt das Bundesgericht weiter klar. 

Katharina Siegrist, Rechtsexpertin des Beobachters, sagt dazu: «Soweit ich weiss, hat das Bundesgericht zum ersten Mal festgestellt, dass es im Kanton Bern zu wenige Einrichtungen für psychisch kranke Straftäter gibt. Möglich, dass noch zahlreiche andere Häftlinge auf einen für sie geeigneten Platz warten müssen und dass dem Kanton Bern nun weitere Klagen drohen.»

Das Berner Verwaltungsgericht wird nun darüber urteilen, wie hoch die Entschädigung für Hoffmann sein wird.