Ein Zahnarzt hatte seinem Patienten eine schmerzhafte Prothese eingesetzt. Sie hielt schlecht; der Mann konnte kaum mehr kauen. Beim Reparaturversuch der zu dicken Prothese zerbrach sie sogar. Doch auch der reparierte Zahnersatz blieb wacklig und tat bei jedem Biss weh. Der Patient weigerte sich, die Rechnung von 19'000 Franken für die Zahnarzt- und Laborkosten vollumfänglich zu bezahlen. Ein anderer Zahnarzt aus Varese (Italien) fertigte ein neues, brauchbares Gebiss an; es kostete 9000 Franken.

Der Patient klagte den ersten Zahnarzt ein und verlangte sowohl Schadenersatz als auch Schmerzensgeld (Genugtuung). Doch das Bezirksgericht Maloja GR wies den Mann ab. Erst beim Kantonsgericht erhielt der geplagte Patient sein Recht, kam aber mit der Höhe seiner Forderungen nicht ganz durch.

Immerhin: Er musste nur einen Teil der Zahnarztrechnung bezahlen, und das Gericht verpflichtete den Zahnarzt zusätzlich zur Übernahme von rund der Hälfte der Sanierungskosten in Italien.

Das Bundesgericht bestätigte im Sommer 1997 diesen Entscheid weitgehend. Es hielt auch das Schmerzensgeld von 1000 Franken für gerechtfertigt, da der Mann «aufgrund der mangelhaften Prothese beim Sprechen und Kauen behindert und in seinem Äussern beeinträchtigt war, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens führte».

Auch ein Urteil des aargauischen Obergerichts beendete unlängst einen jahrelangen Rechtsstreit zugunsten einer Patientin. Zahnarzt und Zahntechniker hatten beim Einbau einer Brücke gepfuscht. Sie musste bei einem andern Zahnarzt entfernt und neu angefertigt werden. Auch hier verpflichtete das Obergericht den Zahnarzt, das bereits bezahlte Honorar von rund 20'000 Franken weitgehend zurückzuerstatten und einen Teil der Revisionskosten, die bei den neu zugezogenen Zahnärzten entstanden waren, zu übernehmen.

In akrobatischer Beamtensprache verfügte das Gericht: «Es steht dem Zahnarzt kein Honoraranspruch zu, soweit er die ihm übertragenen Aufgaben unsorgfältig erfüllt hat beziehungsweise soweit sich die von ihm erbrachten Leistungen dadurch als unbrauchbar erweisen. Mit andern Worten ist nur für diejenigen Arbeiten des Zahnarztes ein Entgelt geschuldet, auf denen ein anderer (neuer) Zahnarzt aufbauen kann.»

Zur Ehre der Begutachtungskommissionen der kantonalen Zahnärztegesellschaften sei erwähnt, dass sie in ihren Expertisen sowohl im Bündner als auch im Aargauer Fall den Pfusch nicht vertuschten, sondern die Fehler klar herausschälten.

Im Bündner Streitfall bestätigte die Begutachtungskommission der Zahnärztegesellschaft zudem unumwunden, dass der «schlossernde» Zahnarzt auch bei seiner Rechnungsstellung gehörig gezaubert hatte: Der Maximalansatz des Tarifrahmens war um 4000 Franken überzogen!

Weniger rühmlich ist in beiden Fällen, dass die Bezirksgerichte Maloja und Brugg mit ihren fragwürdigen erstinstanzlichen Urteilen die Zahnärzte völlig geschont, die bestehende Bundesgerichtspraxis in den Wind geschlagen und die Patienten mit schmerzenden Zähnen und entzündeten Kiefern im Regen stehengelassen hatten.

Tip: Bei ernsthaftem Anlass zu einer Mängelrüge wende man sich zuerst an die kantonale Begutachtungskommission, bevor riskante Prozesse eingeleitet werden. Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, deren Adresse bekanntzugeben, wenn der Patient dies wünscht.