Frisch gespritzt und neu gepolstert – das sind wohl auch so manche Frauen und Männer in der Schweiz. Gemäss einer Umfrage der Internationalen Gesellschaft für Ästhetische Plastische Chirurgie (ISAPS) stiegen die plastischen und nicht-chirurgischen Eingriffe in den letzten paar Jahren um rund 40 Prozent.

Überfüllte Schlauchbootlippen, versteinerte Mienen und katzenhaft entstellte Fratzen wird man aber kaum vermehrt zu sehen bekommen. Groteske Resultate gibt es eher in Hollywood – bei der Prominenz, die nicht altert.

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Wie sieht es punkto Schönheitsoperationen in der Schweiz aus? Der Beobachter gibt einen Überblick.

Wer lässt sich operieren?

Die Realität hierzulande ist weniger spektakulär: Das Gros der Patientinnen und Patienten sind «Herr und Frau Mustermann von nebenan», die einen Makel beheben lassen wollen, «an dem sie sich vielleicht schon seit Jahren stören», sagt Thomas Fischer, Präsident der Gesellschaft Swiss Plastic Surgery.

Wie viele sich behandeln lassen, ist schwer zu sagen. «Eine abschliessende Statistik gibt es nicht», so Fischer. Ohnehin könne es in der Schweiz nur eine Übersicht über die Operationen geben, die von Swiss-Plastic-Surgery-Mitgliedern durchgeführt wurden.

Doch daneben gebe es viele Eingriffe, die nicht erfasst werden, sagt Fischer. «Heute werden selbst invasive ästhetische Eingriffe von unqualifizierten Medizinern bis hin zu Kosmetikerinnen und gar in Piercing- und Tattoo-Studios durchgeführt – und das ohne Konsequenzen.» 

Welche Schönheitsoperationen sind erlaubt?

Dass sich viele verjüngen und verschönern lassen wollen, hängt mit dem Trend zum optimierten Körper zusammen, der durch die Selbstinszenierung in den sozialen Medien zusätzlich befeuert wird. Rechtlich ist klar: Wer urteilsfähig ist, darf sich unters Messer legen – sofern der Eingriff aus freien Stücken und nach umfassender Aufklärung erfolgt (siehe weiter unten: Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten?).

Doch es gibt Grenzen: Nicht erlaubt sind selbstgefährdende und gesundheitsschädigende Eingriffe, selbst wenn man ihnen zustimmt. Eine operative Verschönerung der Nase könnte problematisch werden, wenn die Patientin dadurch den Geruchssinn verliert. Oder ganz klar: Die Genitalverstümmelung von Mädchen ist eine rechtswidrige Körper- und Menschenrechtsverletzung.

Wie findet man seriöse Fachleute?

Wer nicht aufgequollen wie Mickey Rourke oder Linda Evangelista enden will, muss die richtige Fachperson wählen. Sie muss eine Zulassung für den gewünschten Eingriff und die nötige Aus- und Weiterbildung haben. Nachsehen kann man das im Medizinalberuferegister. Zudem ist es essenziell, dass die Fachperson sich für Fragen genügend Zeit nimmt. Es spricht für sie, wenn sie von sich aus auf die Kosten hinweist und eine zweite Beratung vor dem Eingriff vorschlägt. Im Zweifelsfall ist es immer richtig, eine Zweitmeinung einzuholen.

Achtung: Das Gleiche gilt auch für Eingriffe im Ausland, die meist viel günstiger sind. Ärztinnen und Ärzte sollten dort die gleichen Qualitätskriterien erfüllen, die in der Schweiz verlangt werden. Ein preiswertes Angebot kann nachträglich teurer werden – durch Reisekosten oder notwendig gewordene Rettungsversuche.

Was tun, wenn man mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist?

Wenn das Ergebnis der Schönheits-OP nicht gefällt, empfiehlt sich zunächst ein Gespräch mit der behandelnden Ärztin. Sie kann etwa eine Korrektur vorschlagen. Gewisse Eingriffe gehen allerdings schlichtweg daneben. Ein Arzt haftet, wenn ihm ein Behandlungsfehler passiert, also wenn er objektiv gegen die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Fachkunst verstösst. Ärzte sind zur Sorgfalt verpflichtet. Einen eigentlichen Behandlungserfolg schulden sie indes nicht.

Wenn keine einvernehmliche Lösung zu finden ist, sollte man sich an eine spezialisierte Beratungs- oder Ombudsstelle wenden:

Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten?

  • Aufklärung durch Arzt bzw. Ärztin
    Ärztinnen und Ärzte müssen Patienten von sich aus aufklären über Risiken und mögliche Komplikationen. Je riskanter der Eingriff, desto detaillierter muss die Aufklärung sein.
     
  • Einwilligung ist jederzeit zurückziehbar
    Eingriffe sind nur möglich, wenn man frei und in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat. Man hat jederzeit das Recht, die Meinung zu ändern, eine Einwilligung zurückzuziehen und den Eingriff abzubrechen.
     
  • Einholen einer Zweitmeinung
    Patienten dürfen jederzeit eine fachliche Zweitmeinung einholen. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern dient der besseren Information – und schliesslich der Entscheidungsfindung.
     
  • Informationen sind streng vertraulich
    Ärzte müssen das Berufsgeheimnis wahren – also jegliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, vertraulich behandeln. Das gilt auch gegenüber Arbeitgebern, Angehörigen und anderen Ärzten, die nicht an der Behandlung beteiligt sind.
     
  • Vollständiger Einblick ins Patientendossier
    Patientinnen haben das Recht, ihr gesamtes Dossier einzusehen Patientenakten Welche Rechte haben Patienten? und sich den Inhalt erklären zu lassen. Ärztinnen und Ärzte können sich ihnen gegenüber nicht auf das Berufsgeheimnis stützen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 31. März 2022 veröffentlicht.