Nein. Weder der Vertrag noch die Rechnung noch die Zahlung ist für den Steuersatz massgebend. Relevant ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird. Da Sie das Auto erst im März übernehmen, gilt der neue, tiefere Steuersatz von 7,7 Prozent.

Übrigens: Wenn die Verkaufsgarage den Vertrag nicht korrigiert, schuldet sie der Steuerverwaltung 8 Prozent. Sie tun der Garage also einen Gefallen, wenn Sie einen korrigierten Vertrag verlangen, der ausdrücklich den alten ersetzt. Das Mehrwertsteuergesetz verpflichtet die Garage, den neuen Vertrag eingeschrieben zu schicken.

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Wie steht es aber mit Leistungen, die sich über den Jahreswechsel hingezogen haben? Sie muss man aufschlüsseln. Zum Beispiel am Bau einer Gartenmauer: Da muss der Handwerker korrekterweise die Arbeiten, die er im Jahr 2017 ausgeführt hat, mit 8 Prozent Mehrwertsteuer verrechnen, die Arbeiten ab Januar dann nur noch mit 7,7 Prozent.

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