Nein. Bei Messekäufen gibt es sowieso kein Rücktrittsrecht. Aber auch sonst haben Sie Pech: Sie haben einen sehr ungünstigen Vertrag unterschrieben. Er trägt zwar den Titel «Kaufvertrag», ist rechtlich gesehen aber ein Werkvertrag, weil es um den Einbau einer Küche geht.

Bei Werkverträgen würde das Gesetz eigentlich eine Kündigung erlauben, solange das Werk noch nicht beendet ist. Man muss dem Unternehmer dann nur die Arbeit bezahlen, die er schon geleistet hat, und für den entgangenen Gewinn aufkommen. Doch in Ihrem Vertrag ist exakt dieses Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Das ist zulässig.

Schliesslich schränkt Sie eine weitere Vertragsklausel ein: «Mündliche Abreden sind nicht getroffen worden.» Folglich können Sie sich auch nicht auf mündliche Versprechen und Zusicherungen des Verkäufers berufen. Sie können einzig auf ein Entgegenkommen des Verkäufers hoffen. Vielleicht ist er bereit, Sie gegen ein Reuegeld aus dem Vertrag zu entlassen.

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Gekauft ist gekauft! Ein Rücktritts- oder Umtauschrecht gibt es nur bei wenigen Ausnahmen. Guider erläutert, welche das sind, und zeigt, worauf man beim Abschluss eines Kaufvertrags achten sollte. Zudem erhalten Beobachter-Abonnenten weitere Tipps, wie sie Vertragsklauseln zu ihren Gunsten ändern können.