Mehr als 38’000 Franken – so viel muss ein Walliser Sportwagenfahrer bezahlen. Zum Verhängnis wurde ihm ein gerades, übersichtliches Strassenstück durch den Schallbergtunnel auf der Simplonstrecke. Die Polizei weiss schon lange, dass da manch einer nicht widerstehen kann, das Gaspedal ein bisschen stärker zu drücken.

So ging ihr im Sommer 2023 auch der besagte Mann in die Blitzerfalle. Er beschleunigte seinen Maserati Ghibli kurz vor dem Tunneleingang auf 91 Kilometer pro Stunde statt auf die erlaubten 60. Ganz nach dem Motto des Autoherstellers: «Der Ghibli passt sich nicht an. Er stellt seine eigenen Regeln auf.» 

Wenn der junge Mann, ein Wirt, sonst noch nichts auf dem Kerbholz gehabt hätte, wäre er wohl mit einer bedingten Geldstrafe davongekommen. Doch schon Anfang 2023 war er viel zu schnell gefahren, hatte die Verkehrsregeln grob verletzt und einen Strafbefehl mit 90 Tagessätzen kassiert: bedingt, zwei Jahre Probezeit. 

Darum fiel nun beim zweiten Mal die Strafe deutlich härter aus. Denn wenn ein Straftäter in der Probezeit das gleiche Delikt nochmals begeht, muss die Strafbehörde die Strafe für den ersten Vorfall mit der für den zweiten zu einer Gesamtstrafe verbinden. Das bedeutete in diesem Fall 120 Tagessätze, unbedingt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse kam die Staatsanwaltschaft auf einen Tagessatz von 315 Franken. Macht unter dem Strich zusammen mit den Verfahrenskosten knapp 40’000 Franken. 

Wie bemessen die Strafbehörden die Strafe, und was passiert mit dem Ausweis? Die wichtigsten Infos:


Welche Strafe droht Schnellfahrern?

Das hängt davon ab, wo sie wie schnell gefahren sind. Die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) hat Empfehlungen für die Strafzumessung herausgegeben, in Form einer Tabelle. Wer das Tempolimit nur wenig überschreitet, begeht bloss eine Übertretung und kommt meist mit einer Ordnungsbusse davon. Ausserorts zum Beispiel, wenn man nicht mehr als 20 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt.

Bei mehr Geschwindigkeit ist es bereits eine einfache Verkehrsregelverletzung – ausserorts also ab Tempo 101, wenn 80 erlaubt sind. Bestraft wird man dann mit einer Busse plus Verfahrenskosten.

Und wer noch schneller unterwegs ist, kommt wegen einer groben Verkehrsregelverletzung dran und wird zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verknurrt. 

Was heisst bedingte Strafe?

Dass die Täterin oder der Täter nochmals eine Chance bekommt und vorläufig keine Strafe zahlen oder nicht hinter Gitter muss. Das geht aber nur, wenn die Strafbehörde eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verhängt. Zudem muss die Behörde glauben, dass die Person nicht mehr straffällig wird, auch wenn die Strafe noch nicht vollzogen wird. Es wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren ausgesprochen.

Ganz gratis kommt die Person auch dann nicht davon: Sie muss die sogenannte Verbindungsbusse bezahlen. Die Strafbehörde verhängt sie grundsätzlich immer, wenn sie den bedingten Vollzug gewährt. Die Busse beträgt 20 Prozent der Gesamtstrafe.

Und was ist mit dem Ausweis?

Von Übertretungen erfährt das Strassenverkehrsamt nichts. Verletzungen der Verkehrsregeln hingegen bekommt es von der Strafbehörde gemeldet. Dann muss das Amt ein Administrativverfahren eröffnen. Je nach Schwere des Delikts und der Vorgeschichte bekommt die Sünderin oder der Sünder nur eine Verwarnung oder muss den Ausweis abgeben. Wer eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, weil er zum Beispiel in einer Tempo-30-Zone 25 Kilometer pro Stunde zu schnell war, ist den Ausweis mindestens drei Monate los. 

Wann wird jemand als Raser bestraft?

Wenn er das Tempolimit extrem überschreitet, das heisst:

  • in der Tempo-30-Zone: um 40 km/h
  • innerorts (Tempo 50): um 50 km/h
  • ausserorts (Tempo 80): um 60 km/h
  • auf Autobahnen (Tempo 120): um 80 km/h

Die Strafbehörden müssen grundsätzlich mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe aussprechen. Im Herbst 2023 hat das Parlament aber entschieden, dass das nicht mehr zwingend sein muss. Etwa wenn sich eine Person vorher nichts zuschulden kommen liess und die Strafe eine unnötige Härte wäre. Dann darf das Gericht auch weniger als ein Jahr verhängen. 

Bekommen Raser den Ausweis je wieder zurück?

Grundsätzlich müssen sie den Ausweis mindestens für zwei Jahre abgeben. Und wenn sie innerhalb von fünf Jahren wieder rückfällig werden, dürfen sie gar nie mehr fahren. Es sei denn, sie können ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorlegen. 

Wenn die Strafbehörden weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt haben, kann das Strassenverkehrsamt den Ausweis für weniger als zwei Jahre einziehen, ein Jahr muss es aber mindestens sein.