Wer «zur Befriedigung augenblicklicher Lüsternheit» Esswaren oder Getränke von geringem Wert stibitzte, machte sich bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts des Mundraubs schuldig. Die meisten Kantone sahen dafür eine besondere Strafbestimmung vor, die den Täter gegenüber dem gemeinen Dieb privilegierte. Wer sich beim sonntäglichen Spaziergang an einem fremden Apfelbaum bediente oder im Lebensmittelgeschäft beim Anblick einer Tafel Schokolade schwach wurde, war ein etwas weniger schlimmer Dieb – nur ein Mundräuber eben.

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Aus Leichtsinn gestohlen

Heute kennt die Welt der Juristen den Begriff des Mundraubs nicht mehr. Das am 1. Januar 1942 für die ganze Schweiz in Kraft getretene Strafgesetzbuch nannte dessen Sprössling spröde «Entwendung». Einer solchen machte sich schuldig, wer aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache von geringem Wert mitlaufen liess.

Darunter fiel weit mehr als bloss Esswaren, wie das Bundesgericht in einem Entscheid von 1945 festhielt: Ein Schriftsteller – «ein geistig regsamer Mann», wie die Richter schrieben – war vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Diebstahls verurteilt worden. Anlass der Tat war ein Gespräch unter Freunden gewesen. Der Schriftsteller hatte dabei feststellen müssen, dass er beim Thema Erasmus von Rotterdam Bildungslücken aufwies. In einer Winterthurer Buchhandlung packte ihn dann das plötzliche Verlangen, diese Lücken zu schliessen und sich zu diesem Zweck ein Buch über den Humanisten anzueignen. Und er «unterlag» diesem Verlangen, schreibt das Bundesgericht.

«Geistes-» oder «triebbestimmte» Diebstahlsgelüste

Die Vorinstanz hatte noch unterschieden zwischen «geistesbestimmten» Gelüsten, die als Diebstahl zu bestrafen seien, und «triebbestimmten» – die bloss als Entwendung strafbar seien. Das Bundesgericht sah es anders: «Auch im Gebiete des Geistigen sind Triebe wirksam.» Der Begriff der Gelüste lasse sich nicht «auf niedere Triebe beschränken und das unbezähmbare plötzliche Verlangen nach einer Sache zur Befriedigung eines geistigen Bedürfnisses ausschliessen».

Der wissbegierige Schriftsteller hatte sich daher nur einer Entwendung schuldig gemacht. Spätestens seit diesem Entscheid muss der Begriff Mundraub wohl definitiv als seines Amtes enthoben betrachtet werden.

Der Mundräuber von heute ist ein einfacher Dieb

Seit 1. Januar 1995 hat auch die Entwendung ausgedient. Nach heutigem Strafgesetzbuch begeht ein Mundräuber schlicht einen Diebstahl – wenn auch in der Regel einen geringfügigen. Dieser wird nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt; und er hat bloss eine Busse zur Folge. Ein triebhaftes Motiv oder dergleichen ist nicht Voraussetzung. Damit ist der Mundraub also noch weiter in die Niederungen der Rechtsgeschichte entschwunden.

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