Nein. Die Arbeitslosigkeit war gemäss Ihrer Schilderung vorhersehbar – deshalb können Sie den Vertrag mit der Krippe nicht ausserordentlich kündigen. Sie müssen sich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsbestimmungen halten.

Allerdings: Wenn Sie das Betreuungsangebot nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, während die Kündigungsfrist läuft, ist die Krippe zur Schadenminderung verpflichtet. Das heisst unter anderem: Sie darf Ihnen Kosten nicht mehr verrechnen, die sie durch die Absenz des Sohnes einspart (etwa beim Essen).

Was, wenn der Platz neu vergeben wird?

Ausserdem können Sie ein zumutbares «Ersatzkind» vorschlagen. Die Krippe muss sich nämlich auch das anrechnen lassen, was sie einnimmt, wenn sie den frei gewordenen Platz mit einem anderen Kind besetzen kann, oder was sie in diesem Zusammenhang absichtlich unterlässt. Wenn eine Warteliste existiert, muss die Krippe die darauf befindlichen Eltern kontaktieren und diesen den frei gewordenen Platz anbieten. Falls es keine Warteliste gibt, ist der Kinderkrippe auch die Aufgabe eines Inserats zuzumuten.

Die Nachfrage nach Krippenplätzen ist üblicherweise gross – und daher ist die Anrechnung unterlassener Einkünfte ein realistisches Szenario. Dennoch müssen letztlich Sie beweisen, dass die Kinderkrippe den Platz neu besetzen konnte oder dessen Besetzung absichtlich unterlassen hat.

Anders ist die Rechtslage, wenn die Krippe berechtigten Anlass zur Kündigung gibt. Vertraglich vereinbarte Kündigungsbestimmungen müssen beispielsweise nicht beachtet werden, wenn das Kind unzumutbar gefährdet ist – etwa wegen mangelnder Hygiene, hoher Personalfluktuation oder weil die Angestellten unprofessionell arbeiten. Falls solches zutrifft, können Sie den Vertrag per sofort kündigen.