Arbeitszeiterfassung

Teilen

Drucken

Merken

Artikel teilen


Veröffentlicht am 3. August 2017 - 15:18 Uhr

Zum Schutz der Arbeitnehmenden definiert das Arbeitsgesetz (ArG)  Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den kantonalen Behörden (Arbeitsinspektorate) überwacht. Um diese Kontrolle zu gewährleisten, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der Angestellten zu erfassen und schriftlich festzuhalten. Insbesondere muss erfasst werden, wann die Angestellten die Arbeit aufnehmen, von wann bis wann sie in die Mittagspause gehen und wann sie die Arbeit beenden.

Die Pflicht zur genauen Erfassung trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Dieser kann die Pflicht aber auch auf den Arbeitnehmer übertragen. Von der systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht gibt es Ausnahmen – insbesondere gibt es seit dem 1.1.2016 gewisse Erleichterungen für Personen, die über ihre Arbeitszeit weitgehend selber entscheiden können. Auch die oberste Führungsspitze eines Unternehmens ist der Arbeitszeiterfassungspflicht nicht unterstellt.

Facebook-Live: Arbeitsrecht - Überstunden

loading...
Gibt es einen Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
Quelle:  
Mehr zur Arbeitszeit bei Guider

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es sein, dass der Arbeitgeber Sie zu Mehrarbeit verpflichtet. Oder umgekehrt: Er weist Ihnen weniger Arbeit zu, und Sie kommen auf Minusstunden. Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erfahren, was rechtlich in Bezug auf die Arbeitszeit gilt und in welchen Fällen man sich wehren kann.