Arbeitsgesetz

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Veröffentlicht am 3. August 2017 - 15:05 Uhr

Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Dabei geht es einerseits um Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz und andererseits um die Festlegung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen und Ähnliches.

Das Arbeitsgesetz ist praktisch für alle Betriebe und Arbeitnehmer in der Schweiz anwendbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel gilt das Arbeitsgesetz nicht für reine Familienbetriebe. Für Staatsangestellte, Künstler und hohe leitende Angestellte gelten nur die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz (nicht aber die Arbeitszeitregelungen).

Das Arbeitsgesetz wird durch 5 Verordnungen ergänzt:

  • Verordnung 1 (ArGV 1): Präzisierungen der gesetzlichen Bestimmungen
  • Verordnung 2 (ArGV 2): Sonderbestimmungen für einzelne Branchen und Arbeitnehmergruppen
  • Verordnung 3 (ArGV 3): Regelungen rund um den Gesundheitsschutz
  • Verordnung 4 (ArGV 4): Vorschriften für industrielle Betriebe sowie Plangenehmigungsverfahren
  • Verordnung 5 (ArGV 5): Jugendschutz (bis 18 Jahre)

Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zwingendes öffentliches Recht. Davon abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere vertragliche Abmachungen sind nicht erlaubt. Die Einhaltung des Gesetzes wird von Behördenseite überwacht. Zuständig sind die kantonalen Arbeitsinspektorate, an die man sich bei Detailfragen und Problemen wenden kann.

Nicht im Arbeitsgesetz geregelt sind Dinge wie Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags, Anspruch auf Lohn, Ferien, Arbeitszeugnis und Lohnfortzahlung bei Krankheit et cetera. Diese den privatrechtlichen Arbeitsvertrag betreffenden Rechtsgrundlagen sind im Obligationenrecht (OR) zu finden.

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