Erbfolge

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Veröffentlicht am 18. März 2020 - 16:48 Uhr

Die Erbfolge bezeichnet die Reihenfolge, in welcher Personen in den Genuss einer Erbschaft gelangen. Man unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Zug, wenn der Erblasser keine diesbezüglichen Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen hat. 
Die gesetzliche Erbfolge basiert auf dem Parentelsystem. Neben den Parentelerben erbt auch immer der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Solange Erben einer Parentel vorhanden sind, kommen die Erben der nächsten Parentel nicht zum Zuge. Zudem erben Nachkommen immer nur dann, wenn der berechtigte Elternteil vorverstorben ist. Zur ersten Parentel gehören die Nachkommen des Erblassers: also Kinder, Enkel und Urenkel. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, fällt das Erbe an die zweite Parentel. Dazu gehört der Stamm der Eltern: also die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Sind auch keine Erben der zweiten Parentel vorhanden, fällt das Erbe an die dritte Parentel. Dies ist der Stamm der Grosseltern: also die Grosseltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Falls auch keine Erben der dritten Parentel vorhanden sind, fällt der Nachlass an den Wohnsitzkanton des Erblassers.
In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser selbst bestimmen, welche Personen oder Institutionen wie viel von ihm erben sollen. Dies bezeichnet man als gewillkürte Erbfolge. Eingeschränkt wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers nur durch die Pflichtteile gewisser Erben.

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