Miteigentum

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Veröffentlicht am 7. August 2017 - 08:01 Uhr

Wenn eine Sache mehreren Eigentümern gemeinsam gehört, steht sie rechtlich entweder in deren Miteigentum oder Gesamteigentum.

Beim Miteigentum steht jedem Eigentümer ein Bruchteil – häufig auch Quote genannt – an einer Sache zu, welche äusserlich nicht geteilt ist. Die Miteigentumsanteile werden im Grundbuch festgehalten. Wenn keine abweichende Regelung besteht, haben alle Miteigentümer den gleich grossen Anteil an der Sache.

Über ihren Anteil können die Miteigentümer mehr oder weniger frei verfügen. Die ganze Sache dürfen sie jedoch insoweit gebrauchen und nutzen, als es sich mit den Rechten der andern verträgt.

Eine besonders ausgestaltete Form von Miteigentum ist das Stockwerkeigentum. Es handelt sich dabei um ein Miteigentum, das mit einem Sonderrecht verbunden ist. Das Gesetz stellt dazu detaillierte Regeln auf, die Bestimmungen über das Miteigentum kommen subsidiär zur Anwendung.

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