Notstand – Staatsnotstand

Teilen

Drucken

Merken

Artikel teilen


Veröffentlicht am 12. März 2020 - 17:41 Uhr

Ein Staatsnotstand liegt vor, wenn die Existenz oder die Aufgabenerfüllung eines Staates sowie das Überleben der Bevölkerung durch schwerwiegende Gefahren wie Kriege, Naturkatastrophen, Hungersnöte oder tödliche Seuchen bedroht wird. Im Falle eines Staatsnotstandes, auch Ausnahmezustand genannt, kann der Staat vom Notrecht Gebrauch machen.

Die Bundesverfassung ist als Friedensverfassung ausgestaltet und enthält keine Vorschriften, wie der Bund bei einem Staatsnotstand vorgehen muss. Das sog. extrakonstitutionelle Notrecht erlaubt deshalb dem Parlament und dem Bundesrat als letztes Mittel Notmassnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr notwendig sind, auch wenn diese die Bundesverfassung verletzen.

Dazu kommt es aber erst dann, wenn alle anderen gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichen. Die zentralsten Grundrechte müssen in ihrem Kern weiterhin eingehalten werden.