Pendlerabzug

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Veröffentlicht am 2. März 2020 - 16:37 Uhr

Sowohl bei der Direkten Bundessteuer wie auch in allen Kantonen können unselbstständig erwerbende Arbeitnehmer die für die Einkommenserzielung notwendigen Berufskosten in der Steuererklärung abziehen. Dazu gehören die Kosten für den Arbeitsweg, also die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort.

Grundsätzlich kann man die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel abziehen. Wer das Privatauto benützt, kann ebenfalls die Kosten geltend machen, die bei Benutzung des ÖVs anfallen würden. Nur bei Vorliegen von bestimmten Gründen können Arbeitnehmende die Kosten des Privatfahrzeugs abziehen.

Seit dem Steuerjahr 2016 ist der Pendlerabzug bei der Direkten Bundessteuer auf maximal 3000 Franken beschränkt. Die Kantone können selber entscheiden, ob sie die zum Abzug zugelassenen Fahrtkosten ebenfalls beschränken wollen oder nicht.

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