Rechtslexikon

Rechtsstaat


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 09:02 Uhr

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Ein Staat ist dann ein Rechtsstaat, wenn die Ausübung staatlicher Gewalt auf Grundlage der Verfassung oder von verfassungsmässig erlassenen Gesetzen bzw. Verordnungen beruht. Die Freiheit des Einzelnen wird somit gegen willkürliche Staatseingriffe geschützt, und die Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit wird gewährleistet. Auch zur Rechtstaatlichkeit gehört die Beachtung der verfassungsmässigen Gewaltenteilung. Insbesondere die Gerichte müssen die Rechtsanwendung unabhängig von anderen Staatsgewalten überprüfen können. Das Gegenteil eines Rechtsstaates wäre eine Diktatur oder ein Polizeistaat. Das Rechtsstaats-Prinzip ist untrennbar mit dem Prinzip der Demokratie verbunden. Werden verfassungsmässig ergangene demokratische Entscheide nämlich nicht rechtsstaatlich umgesetzt, so liegt lediglich eine Scheindemokratie vor.

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Auch wenn Verwaltung und Ämter bei Bürgern oftmals Kritik auslösen, sind diese für einen gut funktionierenden Verfassungsstaat unerlässlich. Beobachter-Mitglieder erfahren, welche Rechte und Mittel man gegenüber den Behörden hat – etwa wenn man mit einem Entscheid nicht einverstanden ist – und welche Pflichten man gegenüber der Gemeinde zu erfüllen hat.