Willkür

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Veröffentlicht am 29. August 2017 - 14:52 Uhr

Unter Willkür versteht man – im Sinne eines schweizerischen Rechtsbegriffs – objektives qualifiziertes Unrecht. Die Bundesverfassung schützt die Menschen in Art. 9 vor staatlicher Willkür: Jede Person hat den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Das Willkürverbot gilt umfassend, absolut und subsidiär. Es bindet als objektives Grundprinzip die gesamte staatliche Tätigkeit. Ein willkürlicher Entscheid liegt insbesondere dann vor, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, ein Gesetz oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

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