Schuldfähigkeit

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Veröffentlicht am 26. März 2019 - 15:35 Uhr

Damit jemand für ein Verhalten – wie etwa eine Körperverletzung – bestraft werden kann, muss nicht nur ein Straftatbestand erfüllt sein, sondern der Täter muss überhaupt schuldfähig sein: Er muss gemäss Wortlaut des Strafgesetzbuches (Artikel 19) fähig sein, «das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.»

Bei Jugendlichen unter zehn Jahren gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese Schuldfähigkeit generell noch nicht gegeben ist. Bei älteren Jugendlichen und Erwachsenen muss diese Frage bezogen auf die strafbare Handlung geklärt werden. Was die Ursachen fehlender Schuldfähigkeit betrifft, so stehen Psychosen wie etwa die Manie, Depression oder Schizophrenie im Vordergrund. Daneben können auch Persönlichkeitsstörungen (z. B. Neurosen), mangelnde Intelligenz oder schwere Bewusstseinsstörungen (Alkohol- oder Drogenrausch) die Schuldfähigkeit negativ beeinträchtigen.

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit müssen die Strafbehörden die Täterin oder den Täter von einer Fachperson begutachten lassen. Steht nachweislich fest, dass die Täterschaft zum Zeitpunkt der Straftat völlig schuldunfähig war, ist sie nicht strafbar. Bei verminderter Schuldfähigkeit mildert das Gericht die Strafe. Hätte der Täter die gänzliche beziehungsweise verminderte Schuldfähigkeit aber vermeiden oder zumindest voraussehen können, kann er keine Milde der Richter erwarten. Typischer Anwendungsfall dieser sogenannten «actio libera in causa» ist der Automobilist, der bedenkenlos Alkohol konsumiert, obwohl er weiss, dass er noch nach Hause fahren muss.

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