Rechtslexikon

Subsidiarität


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:20 Uhr

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Subsidiär bedeutet «unterstützend» oder «ersatzweise eintretend». Oder vereinfacht gesagt: «zweitrangig». Der Begriff ist keinem speziellen Rechtsgebiet zuzuordnen. Juristen bedienen sich dessen in den unterschiedlichsten Bereichen und Situationen. So haften beispielsweise die Gesellschafter für Schulden ihrer Kollektivgesellschaft nur subsidiär, falls das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht. Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag subsidiär zur Anwendung – also nur soweit sich keine besonderen Bestimmungen zum Frachtvertrag im Gesetz finden. Ein Bürge haftet dem Gläubiger gegenüber subsidiär – das heisst, nur dann, wenn das Geld beim eigentlichen Schuldner nicht einbringlich ist.

Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der Staatstheorie ein Thema. Es besagt, dass eine Aufgabe – wenn möglich – von der kleinsten Einheit zu erledigen ist. Die grössere, übergeordnete Einheit soll hingegen nur dann eintreten, wenn die kleinere Einheit die Aufgabe nicht alleine meistern kann. So soll beispielsweise die Gemeinde als unterste politische Ebene so viel Verantwortung übernehmen, wie es ihr möglich ist. Sprengt eine Aufgabe ihre Kapazität, springt der Kanton als nächsthöhere Einheit ein. Der Bund nimmt die übergeordneten Aufgaben wahr und entlastet somit wiederum die Kantone. Ähnliches gilt für die EU: Sie soll den Mitgliedsstaaten diejenigen Aufgaben überlassen, die diese selber übernehmen können und sie bei übergeordneteren Belangen unterstützen.

In diesem Sinne beschreibt das Subsidiaritätsprinzip also auch das Verhältnis und die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen. Das Prinzip der Subsidiarität ist damit ein Element des Föderalismus.

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