Rechtslexikon

Volljährigkeit


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:42 Uhr

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Die Volljährigkeit wird mit dem 18. Geburtstag erreicht. Darunter versteht man das Alter, in dem ein junger Mensch die geistige, physische und psychische Reife erlangt, um eigenverantwortlich im Rechtsleben zu bestehen. Bevor man die Volljährigkeit erreicht, gilt man als minderjährig. 1995 wurde das Alter der Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre gesenkt. Im rechtlichen Sinne ist ein Mensch dann erwachsen. Mit dem 18. Geburtstag, um 00.00 Uhr, endet die elterliche Sorge über das Kind: Die Eltern sind nicht mehr die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen, und dieser kann in sämtlichen Rechtsbereichen nun ohne Zustimmung der Eltern handeln.

Bei bevormundeten Kindern endet mit der Volljährigkeit automatisch die Vormundschaft. Es gibt keinen behördlichen Akt, der die Volljährigkeit feststellt. Mit der Volljährigkeit entfällt die voraussetzungslose Unterhaltspflicht der Eltern. Nur wenn sich ein Kind noch in Ausbildung befindet, müssen die Eltern weiterhin Unterhalt bezahlen, falls dies persönlich und finanziell zumutbar ist.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Unterhalt für volljährige Kinder»

Müssen beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkommen? Kann die volljährige Tochter oder der Sohn Unterhaltsbeiträge der Eltern einklagen? Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Unterhalt für volljährige Kinder» Antworten dazu.