Rechtslexikon

Witwenrente / Witwerrente


Veröffentlicht am 5. März 2020 - 09:23 Uhr

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Die Witwenrente gehört zu den Leistungen für Hinterlassene nach einem Todesfall. Sie hat die Funktion der finanziellen Absicherung der Familie, da durch den Tod des Ehegatten – respektive seit dem 1. Juli 2022 auch der Ehegattin – ein Einkommen wegfällt (sogenannte Unterhaltsersatzfunktion). Witwenrenten aus der 1. Säule gibt es seit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) am 1. Januar 1948. In der Unfallversicherung (UVG), in der beruflichen Vorsorge (BVG, sogenannte 2. Säule) und in der Militärversicherung (MVG) wird zur AHV-Witwenrente eine ergänzende Witwenrente ausgerichtet.

Die Ausrichtung der Witwenrente ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Höhe der Witwenrente beträgt in der 1. Säule (AHV) und der 2. Säule (Pensionskasse) einen Bruchteil der Alters- oder Invalidenrente des verstorbenen Ehegatten respektive der verstorbenen Ehegattin. In der Unfallversicherung bestimmt sich die Höhe der Witwenrente nach dem Verdienst, der versichert war, und beträgt einen prozentualen Teil davon.

Mit der 10. AHV-Revision, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, wurde die Witwerrente eingeführt. Witwer sind in der AHV einer Witwe zurzeit noch nicht gleichgestellt, sie erhalten bloss eine Rente, wenn und so lange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Eine Gleichstellung wird vom Bundesrat allerdings angestrebt. In der 2. Säule sind Witwen und Witwer einander gleichgestellt und erhalten unter den gleichen Bedingungen eine Rente. In der Unfallversicherung bestehen für die Ausrichtung einer Witwen- oder Witwerrente wie in der AHV verschiedene Voraussetzungen.

Auch überlebende Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten beim Tod ihres Gegenübers eine Rente, allerdings in der AHV in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen, die für Witwer gelten, d.h. wenn und so lange der überlebende Partner bzw. die Partnerin Kinder unter 18 Jahren hat. Im BVG, d.h. in der 2. Säule, gelten für überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner dieselben Anspruchsvoraussetzungen für eine BVG-Hinterlassenenrente wie für Ehepaare.

Rechtsratgeber
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