Ja, das stimmt. Laut Artikel 34 der Verkehrszulassungsverordnung kann das kantonale Strassenverkehrsamt einen Führerausweis beschränken, statt ihn ganz zu entziehen, wenn der Fahrer auch mit Hilfsmitteln die ärztlichen Mindestanforderungen nicht mehr vollständig erfüllt. Manche reden hier salopp vom «Billett light». Eine solche Beschränkung kann Orte oder Zeiten betreffen oder sich auf eine bestimmte Fahrzeugart respektive -ausstattung beziehen.

So kann das Amt für eine Seniorin, die nur noch am Tag genügend sieht, ein Nachtfahrverbot aussprechen. Durch diese Regelung sollen ältere Personen so lange wie möglich weiter fahren können.

Allerdings muss bei ihnen für diejenigen Fahrten, die noch erlaubt sind, die Fahreignung vollständig gegeben sein. Das wäre zum Beispiel bei einer verminderten Hirnleistung nicht mehr der Fall. Deshalb beurteilt immer ein anerkannter Verkehrsmediziner, ob das «Billett light» in Frage kommt.

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