Der Estrich ist bereits ausgebaut, eine Aufstockung des Hauses erlaubt das Baurecht nicht. Auch der Keller ist als zusätzlicher Wohnraum ungeeignet. Wer trotzdem seine Wohnfläche vergrössern möchte, muss den Fokus nach aussen richten, auf möglichst einfache Erweiterungen. Das können Anbauten oder sogar kleine Gebäude mit Abstand zum Haus sein.

Eine beliebte Lösung ist der angebaute Wintergarten. Hier gibt es drei mögliche Varianten: Die einfachste ist der unbeheizte Wintergarten, der vor allem im Spätfrühling und im Frühherbst als zusätzliche Wohnfläche dienen kann und je nach Baugesetz auch nicht zur sogenannten Ausnützung zählt.

Zusätzlicher Wohnraum im Garten wertet das Zuhause auf.

Quelle: PD (Pressedienst)

Länger bewohnt werden kann ein temperierter Wintergarten. Dessen Heizung ist so ausgelegt, dass sich die Temperatur um maximal zehn Grad nach oben korrigieren lässt. Diese Variante zählt zwar bereits zur Ausnützungsziffer, muss aber immerhin nicht die Wärmedämmvorschriften für Gebäude erfüllen. Bei der voll beheizten und auch im Winter nutzbaren Variante hingegen müssen Boden, Verglasung und Profile den aktuellsten Wärmedämmvorschriften entsprechen. Je nach gewählter Variante bewegen sich die Kosten für einen Wintergarten von rund 15 Quadratmetern Fläche zwischen 30'000 und 70'000 Franken.

Ein Wohnwagen als Gästezimmer

Eine weitere Möglichkeit ist die Aufstockung der Garage. Gerade Häuser aus den sechziger und siebziger Jahren verfügen oft über eine einseitig ans Haus angebaute oder eine frei stehende Garage. Eine clevere Erweiterung dieser meist klotzigen Betonkuben trägt nicht nur zur Wohnraumerweiterung, sondern auch zur Verschönerung des Gesamtbilds bei. Das hat jedoch seinen Preis: Mit Kosten von 60'000 bis 100'000 Franken muss man rechnen. Wenn ausserdem die Statik der Garage verstärkt werden muss, wird es noch teurer.

Auch die Variante auf Rädern kann schönen, zusätzlichen Wohnraum bieten.

Quelle: PD (Pressedienst)

Günstiger, ab zirka 15'000 Franken, geht es mit einem einfachen Wohnwagen, den man sich in den Garten stellt – als ausgelagertes Gästezimmer für den Sommer etwa. Auf Rädern gibt es sogar vollständig eingerichtete Kleinstwohnungen: beispielsweise den «Wohlwagen». Mit rund 23 Quadratmetern Fläche, ausziehbarem Erker, Küche, Bett, Tisch, Terrasse und Holzofen kostet er inklusive Wärmedämmung rund 60'000 Franken. Aber Achtung: Obwohl man diese Art der Wohnraumerweiterung einfach in den Garten fährt, unterliegt das Aufstellen eines Wohnwagens meist den üblichen Bauvorschriften. Zumindest sobald man ihn zu Wohnzwecken verwendet – und egal wie oft. Dann wird er zur Ausnützung dazugezählt, unterliegt den Wärmedämmvorschriften und muss über Anschlüsse an Stromnetz, Wasser und Kanalisation verfügen. Natürlich variieren auch hier die Regelungen von Gemeinde zu Gemeinde. Wenn man einen Wohnwagen weniger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück abstellt, sind die Auflagen weniger streng.

Der günstigste zusätzliche Wohnraum erhält man mit einem Gartenhaus.

Quelle: PD (Pressedienst)

Genauso den Baugesetzen unterworfen ist übrigens das zum Aussenbüro oder Atelier umfunktionierte Gartenhaus. Denn egal wie man das Gebäude nennt: Für die Vorschriften entscheidend ist die Nutzung.

Modulhäuser kommen beim Umzug mit

Eine weitere einfache und oft auch architektonisch ansprechende Lösung sind Modulhäuser. Diese stellt man sich in den Garten, sofern genügend Platz vorhanden ist. Sie werden in der Werkhalle des Herstellers vorfabriziert und per Kran in einem Tag aufgestellt. Meist lassen sich Grösse und Ausbaustandard individuell wählen. Beim Hersteller SchwörerHaus ist das kleinste Modul mit gut 20 Quadratmetern Fläche ab rund 50'000 Franken zu haben. Meist bewegen sich die Preise jedoch von 80'000 Franken aufwärts. Dazu kommen die Kosten für das Fundament und für sämtliche Anschlüsse.

Praktische Idee: Mit einem solchen Anbau lassen sich Platzprobleme auf elegante Art lösen.

Quelle: PD (Pressedienst)

Das Spezielle an solchen Modulhäusern: Wer seinen Wohnort wechselt, nimmt das Häuschen einfach mit, und wer es nicht mehr benötigt, kann es wieder verkaufen. Entsprechend ihrem zeitgemässen Äusseren haben diese vorgefertigten Gebäude auch moderne Namen: Bei der Firma Renggli heissen sie etwa «Vision:R1», SchwörerHaus nennt die Modulhäuser «Flying Spaces».

Früher waren sie zwar aufwendiger im Bau, dafür hat man sie aber einfach und einheitlich als «Stöckli» bezeichnet – das kleine Häuschen neben dem Haupthaus, wohin die Eltern einst umzogen, sobald sie den Bauernhof dem ältesten Sohn übergeben hatten.

Erweiterung der Wohnfläche: Die rechtlichen Hürden

Mehr als 140'000 Gesetzesartikel regeln in der Schweiz das Bau- und Planungswesen. Dem Föderalismus sei Dank: Beim Bund werden die Vor-schriften im Raumplanungs- und im Umweltschutzgesetz geregelt, bei den Kantonen in Planungs- und Baugesetzen, bei den Gemeinden in Bau- und Zonenordnungen, und schliesslich existieren an vielen Orten Quartier- oder Gestaltungspläne. Kein Wunder, ist es für Laien unmöglich, die rechtliche Machbarkeit des eigenen Ausbau- oder Erweiterungsprojekts selber einzuschätzen. Das sind die wichtigsten gesetzlichen Einschränkungen: 

Grenz- und Gebäudeabstand: Diese definieren, wie nah ein Gebäude maximal an die Grundstücksgrenze -gebaut werden darf beziehungsweise wie nah zwei Gebäude beieinanderstehen dürfen. Es gibt die Möglichkeit, diese Abstandsvorschriften zu umgehen – indem mit dem Grundeigentümer der Nachbarliegenschaft ein sogenanntes Näherbaurecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen wird. 

Geschosszahl und Wohnanteil: In der Bau- und Zonenordnung wird entweder die für die entsprechende Zone maximal zulässige Geschosszahl oder die maximale Gebäudehöhe geregelt. Gerade bei einem Dachausbau oder einer Aufstockung sind diese Vorschriften relevant. Auch wird in der Zonenordnung geregelt, wie hoch der maxi-male Anteil von Gewerbe- und Wohnraum in einem Gebiet sein darf. Das kann die Umnutzung von Gewerbefläche zu Wohnraum behindern. 

Ausnützungs- oder Baumassenziffer: Damit regeln die Behörden, in welchem Verhältnis zueinander Grundstücksfläche und Wohnfläche beziehungsweise Bauvolumen stehen dürfen. Bei einer Ausnützungsziffer von 0,5 darf pro Quadratmeter Grundstücksfläche die Hälfte davon als Wohnfläche gebaut werden. Umfasst ein Grundstück 400 Quadratmeter, kann das Haus darauf also maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche aufweisen. Die Ausnützungsziffern können von Quartier zu Quartier variieren. Es gibt ausserdem Gemeinden, die stattdessen die Grünflächenziffer anwenden. Diese gibt an, wie viel Fläche eines Grundstücks nicht bebaut werden darf – also «grün» bleiben muss. Wenn ein Grundstück bereits voll ausgenutzt ist, bedeutet dies aber noch nicht den Todesstoss für ein Ausbauprojekt. Hat ein Nachbargrundstück Reserven, kann man die fehlende Fläche in beidseitigem Einverständnis transferieren. Die Vorschriften für eine solche Ausnützungsübertragung regeln die Gemeinden unterschiedlich. Und es existiert auch keine Norm, ob man für einen solchen Übertrag zahlen soll und wie viel. Das ist Verhandlungssache zwischen den beiden Grundstückseigentümern. 

Dienstbarkeiten: Auch nachbarrechtliche Auflagen können ein Erweiterungsprojekt verunmöglichen. Diese sogenannten Dienstbarkeiten räumen Bewohnern eines Grundstücks Rechte an einem anderen Grundstück ein und sind jeweils im Grundbuch vermerkt. Eine Dienstbarkeit ist etwa das Wegrecht, das Nachbarn erlaubt, private Wege oder Zufahrten auf dem entsprechenden Grundstück mitzubenutzen. Wenn ein Anbau ans Haus einen solchen Weg eliminieren würde, müsste der Nachbar auf sein Wegrecht verzichten, sonst dürfte man den Anbau nicht realisieren. 

Dienstbarkeiten können ausserdem ein Näherbaurecht oder ein Durchleitungsrecht (Strom, Wasser oder Gas) sein. Weitere mögliche Hürden sind Vorschriften wie Wald- oder Gewässerabstandslinien, Lärmschutz- und Brandschutzmassnahmen, die Mindestgrösse von Fenstern oder Auflagen zum Ortsbild- oder Denkmalschutz. Nur wenn ein Ausbauprojekt sämtlichen Vorschriften entspricht, wird es eine Bewilligung erhalten. Bei grösseren Anbau- oder Umbauvorhaben ist es oft sinnvoll, in Zusammenarbeit mit dem Architekten die Behörden erst einmal um einen Vorentscheid zu ersuchen, statt gleich ein aufwendiges Baugesuch einzureichen. Das kann einem Ärger und unnötige Ausgaben ersparen.

Weiterführende Links

  • www.smallhouse.ch
  • www.oekowohnbox.ch
  • www.kleinhaus.ch
  • www.wohlwagen.de
  • www.renggli-haus.ch
  • www.schwoerer.ch