Die Antwort ist nicht ganz einfach. Lange galt Rauchen als sogenannt höchstpersönliches Recht, das nicht durch den Mietvertrag eingeschränkt Mietwohnungen Rechte und Pflichten der Mieter werden konnte. Egal, was im Vertrag stand, man durfte rauchen.

Einzelne Schlichtungsbehörden haben aber in letzter Zeit anders entschieden. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage also im Fluss. Klar ist hingegen, welche Schlichtungsbehörde zuständig ist, wenn es Streit gibt: die an Ihrem Wohnsitz. Dort können Sie sich erkundigen, wie diese in solchen Fällen entscheidet. Die Adresse finden Sie auf www.mietrecht.ch.

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Bei Auszug ist ein Spezialanstrich nötig

Was ebenfalls klar ist: Spätestens wenn Sie ausziehen Wohnungsrückgabe Welche Schäden müssen Mieter zahlen? , müssen Sie allenfalls die Kosten für einen Spezialanstrich tragen, eine Nikotinsperre oder einen Isolierungsgrund. Diese Anstriche verhindern, dass der Rauchgeruch durchdrückt. Normale Farben schaffen das nicht.

Es spielt dabei keine Rolle, wie lange die Wohnung vorher nicht gestrichen wurde. Selbst wenn das seit Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr geschehen ist und auch ohne Rauch neue Farbe dringend nötig wäre, muss die Vermieterschaft nichts an diese Spezialanstriche zahlen.

Haftpflichtversicherung zahlt nicht

Übrigens hilft es in dieser Sache auch nichts, wenn Sie eine Haftpflichtversicherung für Mieterschäden abgeschlossen haben – sehr wahrscheinlich müssen Sie den Schaden trotzdem aus der eigenen Tasche zahlen. Denn viele Versicherungen übernehmen keine sogenannten Dauerschäden, die langsam entstanden sind.

Massgebend sind immer die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zudem kann die Versicherung argumentieren, dass Sie den Schaden in Kauf genommen haben. Das ist ein weiteres Argument dagegen, dass sie die Kosten tragen müsste.

Alles in allem kann es also teuer für Sie werden – besonders bei einer grösseren Wohnung.

Rechtsratgeber
Checkliste «Lebensdauertabelle»

Geht etwas kaputt oder werden Mieter beim Auszug aufgefordert, für den beschädigten Herd aufzukommen, braucht man sich nur im Rahmen der durchschnittlichen Restlebensdauer zu beteiligen. Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Lebensdauer», wie die Altersentwertung für Einrichtungsgegenstände sowie für Boden- und Wandbeläge festgesetzt ist.

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