Vorweg: Es gibt kein einheitliches Nachbarschaftsrecht. Ganz im Gegenteil: Die wesentlichen Vorschriften, die das Zusammenleben mit den Nachbarn Nachbarschaft Wer will Krach? regeln, finden sich in vielen privat- und öffentlich-rechtlichen Einzelgesetzen, die zum Teil vom Bund und zum Teil von Kantonen oder Gemeinden erlassen wurden. Der Luzerner Rechtsanwalt und Autor des Beobachter Ratgebers «Nachbarschaft: Was gilt im Konfliktfall?» ordnet die nachfolgenden Alltagsfragen und -beispiele aus dem Beratungszentrum ein.

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Was gilt für Mieter?

Wann darf ich in meiner Wohnung Cello üben?

Zunächst ist die Hausordnung zu beachten. Wenn darin nicht geregelt ist, wann geübt werden darf, gilt die entsprechende Verordnung der Gemeinden über die Ruhezeiten. Üben darf man demnach werktags von 6 respektive 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 20 Uhr. An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen gilt ganztags Ruhezeit. Wer die Regeln ausreizt und morgens um sechs loslegt, macht sich aber sicher keine Freunde. Im Streitfall würde wohl entschieden, dass nicht vor acht Uhr geübt werden darf.

Alle drei Kinder unserer Nachbarn spielen ein Instrument. Sie üben täglich, jedes knapp eine Stunde. Muss ich das tolerieren?

Ja, das dürfte gerade noch zulässig sein. Aber auch hier gilt natürlich: nur ausserhalb der Ruhezeiten.

Wir wohnen in einem Drei-Parteien-Haus. Das Haus ist alt und ringhörig. Die Vermieterin hat uns gesagt, dass der pensionierte Nachbar täglich etwa zehn Minuten Klavier spiele. Er spielt aber viel länger, auch am Wochenende und oft schon morgens um acht – und das noch sehr schlecht. Was können wir tun?

Sofern Ihnen Ihr Vermieter nicht schriftlich zugesichert hat, dass der Nachbar nur etwa zehn Minuten üben darf, können Sie wohl nicht viel unternehmen. Grundsätzlich darf man in einer Mietwohnung ausserhalb der Ruhezeiten – also sicher ab 8 Uhr morgens bis 20 Uhr abends – zwei bis drei Stunden pro Tag musizieren. Ob der Nachbar gut oder schlecht spielt, ist dabei nicht von Belang. Falls das Haus sehr ringhörig ist und sich das Klavier zum Beispiel dämpfen lässt, können Sie allenfalls eine solche Massnahme verlangen. Klar ist nur: Am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen darf der Nachbar nicht üben. Sprechen Sie zunächst direkt mit Ihrem Nachbarn. Wenn das nichts nützt, wenden Sie sich an den Vermieter. Ändert auch das nichts am Verhalten des Nachbarn, können Sie den Mietzins hinterlegen und vom Vermieter verlangen, dass er gegenüber dem Nachbarn die Einhaltung der gesetzlichen Einschränkungen zum Musizieren durchsetzt.

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Wir leben in einer Mischzone. Im Café unter unserer Wohnung läuft nonstop laute Musik. Können wir etwas dagegen unternehmen?

Ja. Dauernde laute Musik gilt als übermässige Immission, selbst in einer Wohn- und Gewerbezone. Wenn Räume zum Wohnen vermietet sind, hat der Mieter Anspruch auf seine Ruhe – zumindest so weit, als sich das mit vernünftigem technischem und finanziellem Aufwand bewerkstelligen lässt.

Ich bin Vermieterin und habe in meine Verträge aufgenommen, dass ich keine Musiker als Mieter möchte. Nun ist aber eine Familie eingezogen, deren Kind Piccoloflöte spielt. Darf ich der Familie kündigen?

Nein. Zum einen darf das Musizieren als Persönlichkeitsrecht nicht grundsätzlich verboten werden. Zum anderen ist ein Kind, das Piccolo spielt, sicher kein Musiker.

Wir sind eine Familie mit zwei Kindern. Wir haben einen Flügel, der Vermieter ist darüber informiert. Nun steht im Mietvertrag, dass wir nur von 9 bis 11 Uhr und von 15 bis 17 Uhr musizieren dürfen. Ist das rechtmässig?

In der Schweiz gilt die Vertragsfreiheit – auf jeden Fall so lange, als das Gesetz sie nicht durch zwingende Vorschriften einschränkt. Das Mietrecht enthält keine zwingenden Vorschriften der Zeiten, zu denen Musik gemacht werden darf. Gemäss Praxis gilt das Musizieren aber als Grundrecht und darf nicht generell verboten werden: Ausserhalb der Ruhezeiten muss es täglich für etwa zwei bis drei Stunden erlaubt sein. Wenn Sie einen Mietvertrag unterschrieben haben, der das Musizieren explizit auf die genannten Zeiten beschränkt, gilt diese Einschränkung grundsätzlich. Falls die Zeiten mit Absicht so gewählt sind, dass Ihren Kindern aufgrund des Tagesverlaufs verunmöglicht wird zu musizieren, sollten Sie mit dem Vermieter über die Anpassung der Übungszeiten reden.

Ich spiele täglich eine halbe Stunde Didgeridoo. Meine Nachbarn ärgern sich sehr und haben sich beim Eigentümer beschwert. Muss mich das kümmern?

Das hängt davon ab, ob es zu «übermässigen Immissionen» kommt. Was als übermässig gilt, muss im Einzelfall abgewogen werden und hängt vom Empfinden einer durchschnittlichen unbeteiligten Person ab. Die Klänge eines Didgeridoos sind für das Gehör einer in der Schweiz wohnhaften Person in der Regel aussergewöhnlich und würden damit wohl als störend eingeschätzt werden. Daher dürfte es unzulässig sein, jeden Tag während 30 Minuten Didgeridoo zu spielen, sofern es die Nachbarschaft deutlich hören kann.

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Nachbarschaft. Was gilt im Konfliktfall?
Nachbarschaft – Was gilt im Konfliktfall?

Was gilt im Eigenheim?

Unsere Nachbarn im Haus nebenan spielen täglich etwa zwei Stunden Horn. Das hören wir in unserem Garten sehr gut, und wir stören uns daran. Können wir etwas dagegen unternehmen?

Auch bei Wohneigentum gilt: Grundsätzlich darf man zwei bis drei Stunden täglich musizieren. Allerdings nur bei geschlossenen Fenstern.

Wir haben eine Wohnung im Stockwerkeigentum. Der Sohn unserer Nachbarn spielt Schlagzeug – sehr störend! Wir haben schon mehrmals darum gebeten, dass er sich einen Übungsraum sucht. Ist ein Schlagzeug in der Wohnung wirklich zulässig?

Sehr laute Instrumente ohne Schalldämpfung, also etwa Schlagzeug oder Trompete, sind sowohl in Mietwohnungen als auch im Stockwerkeigentum nicht erlaubt – sie führen unweigerlich zu übermässigen Immissionen zulasten der Nachbarn. Anders wäre es in Ihrem Fall nur, wenn das Reglement für Stockwerkeigentümer laute Instrumente ausdrücklich für zulässig erklären würde. Das ist allerdings höchst unwahrscheinlich.

Ich wohne in einem Einfamilienhaus und gebe einmal pro Woche daheim einer Schülerin Geigenstunde. Darf ich das?

Dagegen ist bestimmt nichts einzuwenden – zumindest nicht, wenn Sie den Unterricht bei geschlossenen Fenstern durchführen.

Wir wohnen in einem Reihenhaus. Die Kinder der Nachbarn fangen am Wochenende schon vor acht Uhr mit dem Klavierspielen an. Dürfen sie das?

Die Ruhezeit, in der das für andere wahrnehmbare Musizieren verboten ist, regelt jede Gemeinde selber. In der Regel dauert sie aber längstens bis um sieben Uhr morgens. Die Kinder der Nachbarn dürfen daher grundsätzlich ab sieben Uhr mit dem Üben beginnen – aber nur am Samstag. Am Sonntag sowie an öffentlichen Feiertagen gilt die Ruhezeit den ganzen Tag. Entsprechend darf auch nicht musiziert werden.

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