Sie dürfen als Angestellter ein vollständiges Arbeitszeugnis verlangen , das Ihre Leistungen und Ihr Verhalten beurteilt. Dies gilt auch in der Probezeit. Es liegt aber auf der Hand, dass Ihr Arbeitszeugnis aufgrund der kurzen Vertragsdauer nicht sehr ausführlich ausfallen wird.

Die Arbeitgeberin kann aber sehr wohl berichten, wie sie Sie und Ihre Leistungen kennengelernt hat – und natürlich auch, wie sehr sie die wirtschaftlich notwendige Vertragsauflösung bedauert. Nur wenn Angestellte dies ausdrücklich wünschen, genügt eine blosse Arbeitsbestätigung. Die beschränkt sich auf die Personalien und Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. In der Regel deutet eine reine Arbeitsbestätigung für die Leserin oder den Leser eher auf einen Konflikt, mangelnde Leistung oder Fehlverhalten hin.

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Tina Berg, Redaktorin
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