Mieses Arbeitszeugnis rechtfertigt keine Taggeld-Kürzung
Ein mangelhaftes Arbeitszeugnis bremst nicht nur die Karriere. Manchmal drohen deswegen auch Kürzungen durch die Arbeitslosenkasse. Wie sich ein IT-Profi erfolgreich wehrte. Zudem: fünf Tipps, wie Sie Ihr Recht durchsetzen.

Veröffentlicht am 7. August 2026 - 11:03 Uhr

Hatte der IT-Profi seine Entlassung selbst verschuldet? Ein schlechtes Arbeitszeugnis reicht nicht aus, damit die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen einstellen darf.
Einem IT-Spezialisten wurde nach über zwei Jahren gekündigt. Ein Grund war im Kündigungsschreiben nicht angegeben. Als die Arbeitslosenkasse beim ehemaligen Arbeitgeber nachfragte, behauptete dieser, der Mitarbeiter habe seine Aufgaben wegen mangelhafter Kommunikation falsch erledigt. Als angeblichen Beweis reichte die Firma eine schriftliche Verwarnung ein – diese lag allerdings schon über ein Jahr zurück.
Daraufhin verfügte die Arbeitslosenkasse eine Sanktion: Für 31 Tage wurde dem Mann das Taggeld gestrichen. Die Begründung der Behörde: Er habe seine Arbeitslosigkeit durch Fehlverhalten selbst verschuldet.
Unzufriedenheit im Zeugnis ist kein Beweis für Fehlverhalten
Der Betroffene liess diese Unterstellung nicht auf sich sitzen. Er wies nach, dass in den jährlichen Mitarbeitergesprächen seine Leistungen stets mit «gut» bewertet worden waren und er sogar einen Bonus erhalten hatte. Die Kündigung führte er auf lange Absenzen nach einem schweren Skiunfall sowie auf firmeninterne Sparmassnahmen zurück.
Nachdem die Kasse seine Einsprache abgewiesen hatte, zog der IT-Spezialist vor das Schwyzer Verwaltungsgericht – und bekam recht. Im Gerichtsverfahren prüften die Richterinnen und Richter die Unterlagen des Arbeitgebers detailliert. Erst Monate nach der Kündigung hatte die Firma ein Arbeitszeugnis ausgestellt, das deutliche Zwischentöne enthielt:
- Seine Leistungen entsprachen «weitgehend» den Erwartungen.
- Seine Arbeitsqualität war «vertretbar».
- Er informierte «auf Verlangen».
Das Gericht stellte klar: Solche Formulierungen zeigen zwar eine gewisse Unzufriedenheit des Arbeitgebers. Eine blosse Unzufriedenheit im Arbeitszeugnis reicht aber bei weitem nicht aus, um eine Sanktion der Arbeitslosenkasse wegen Selbstverschuldens zu rechtfertigen. Dafür bräuchte es nachweisbare, schwere Pflichtverletzungen.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig ein Arbeitszeugnis ist und welche Konsequenzen bestimmte Formulierungen in Arbeitszeugnissen haben können.
Praxistipps des Beobachters: Das können Sie tun
- Zeugnis prüfen: Verlangen Sie nach einer Kündigung ein Zeugnis und prüfen Sie dieses sorgfältig. Sie können dazu auch den Arbeitszeugnis-Check Digital des Beobachters verwenden.
- Zeugnis muss wahr sein: Ein Zeugnis muss zwar wohlwollend formuliert sein, in erster Linie muss es aber wahr sein. Bei wahrheitswidrigen (guten) Leistungs- und Verhaltensbewertungen kann der ehemalige Arbeitgeber unter Umständen schadenersatzpflichtig werden.
- Widersprüche belegen: Weicht das Zeugnis negativ von Ihren bisherigen Mitarbeitergesprächen, Zielvereinbarungen, Zwischenzeugnissen ab? Sichern Sie diese Dokumente als Beweismittel.
- Berichtigung verlangen: Wenn Sie mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden sind, suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber und schlagen Sie konkrete Änderungen vor.
- Rechtsweg: Falls Sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen können, bleibt nur der Rechtsweg. Als Erstes ist ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorgeschrieben. Wenn keine Einigung möglich ist, stellt Ihnen die Behörde eine Klagebewilligung aus – mit dieser können Sie den Fall ans Gericht weiterziehen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II: Urteilsnummer II 2020 91




