Nein. Wenn Sie gekündigt wurden, werden beim Arbeitslosentaggeld freiwillige Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt. Zu den freiwilligen Leistungen gehören:
- Härtefallleistungen,
- Abgangsentschädigungen,
- Abfindungen und
- Treueprämien.
Beim Arbeitslosengeld abgezogen werden: ordentliche Leistungen der obligatorischen oder überobligatorischen beruflichen Vorsorge und Überbrückungsrenten, wenn sie im Reglement vorgesehen sind.
Auch Freizügigkeitskapital wird in Abzug gebracht, wenn es statt einer möglichen Altersrente bezogen wird. Etwa wenn Ihre Pensionskasse eine Pensionierung mit 62 vorsieht und Sie anstelle der Rente das Kapital wählen . Dann rechnet die Arbeitslosenkasse Ihr Freizügigkeitskapital in eine Rente um und zieht diesen Betrag beim Taggeld ab.
Wussten Sie, dass Trinkgelder, von denen die AHV- und ALV-Beiträge abgerechnet werden, zum versicherten Verdienst gehören, Entschädigungen aus Überstunden jedoch nicht? Informieren Sie sich als Beobachter-Abonnentin mit der Checkliste «Versicherter Verdienst» gezielt über die Zusammensetzung Ihrer Arbeitslosenentschädigung.
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