Versicherte Personen können laut Gesetz während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit werden. Dazu muss ein besonderes Ereignis in der Familie vorliegen, wie etwa die Niederkunft der Partnerin, ein Todesfall eines Familienangehörigen, eine Hochzeit oder eben die Pflege eines erkrankten Kindes oder eines anderen nahen Familienangehörigen.
Ist Ihre Partnerin, die sonst ausschliesslich die Kinder hütet, für länger als drei Tage krank, müsste anderweitig eine Lösung für die Kinderbetreuung gesucht werden. Wer arbeitslos gemeldet ist, muss laut Gesetz in der Lage sein, zum vereinbarten Beschäftigungsgrad unverzüglich eine neue Stelle anzutreten. Können Sie dies nicht, gelten Sie als nicht vermittlungsfähig .
Daher kann es sein, dass die Arbeitslosenversicherung Ihnen ab dem vierten Krankheitstag Ihrer Frau das Taggeld kürzt, wenn Sie deshalb verhindert gewesen waren, um eine zumutbare Stelle anzutreten. Versicherte sind verpflichtet, solche Ereignisse spätestens innerhalb von sieben Tagen dem RAV-Berater zu melden. Verpassen Sie wegen der Betreuungspflichten in der Familie gar ein Kontrollgespräch, sollten Sie dies vorher unbedingt mitteilen. Liegt der Termin innerhalb der drei Tage, in der Sie nicht vermittlungsfähig sein müssen, so kann dieser verschoben werden. Bleiben Sie dem Gespräch unentschuldigt fern, kann dies mit Einstelltagen geahndet werden .
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