Wenn ein Risiko besteht, dass Ihr Mann sich selber oder jemand anderem etwas antut, können Sie die kantonale Militärbehörde informieren oder die Pistole gleich direkt im Zeughaus abgeben. Das können Sie aber auch beim nächsten Polizeiposten tun: Der Kanton verfügt dann die vorläufige Abnahme der Waffe.

Zur Meldung berechtigt sind auch Hausarzt und Psychiater: Das Arztgeheimnis gilt hier nicht. Jährlich werden rund hundert Waffen vorsorglich abgenommen. Nur gut jeder Zwanzigste erhält die Waffe später wieder zurück.

Wenn Ihr Partner das Problem einsieht, gibt es andere Möglichkeiten. Er kann die Waffe auch freiwillig zur vorläufigen Abnahme abgeben. Seit Anfang 2010 muss die Dienstwaffe im Übrigen auch ohne ausgewiesenes Missbrauchsrisiko nicht mehr zu Hause aufbewahrt werden. Ihr Ehemann kann die Waffe also ohne Angabe von Gründen zwischen den Wiederholungskursen gratis in einem beliebigen Zeughaus hinterlegen. Einzige Bedingung: Die Waffe muss sauber und eingefettet abgegeben werden. Damit ist dann mindestens zu Hause das akute Missbrauchsrisiko gebannt.

Lieber heute als morgen handeln

Insbesondere bei einer intensiven oder länger andauernden depressiven Phase sollte Ihr Gatte eine Dienstuntauglichkeit aus psychischen Gründen beantragen, denn das Militär kann ein zusätzlicher Stressfaktor sein. Dazu muss er beim Militärärztlichen Dienst unter Beilage eines Arztzeugnisses einen Antrag einreichen. Wird er aus medizinischen Gründen für dienstuntauglich erklärt, muss die Bundesmilitärbehörde zugleich die Einziehung der Waffe durch die kantonale Militärbehörde veranlassen.

Achtung: Als Offizier könnte Ihr Mann seine Pistole kostenlos behalten, wenn er dereinst ordentlich aus der Dienstpflicht entlassen wird. Die Zeit löst also Ihr Problem nicht.

Wir empfehlen Ihnen deshalb zu handeln – besser zu früh als zu spät.

Merkblatt «Waffenloser Militärdienst» bei Guider

Wer zwar Militärdienst leisten, aber aus Gewissensgründen keine Waffe tragen möchte, kann dies per Gesuch erlangen. Im Merkblatt «Waffenloser Militärdienst» erfahren Sie als Beobachter-Abonnent, mit welchen Unterlagen Sie das Gesuch einreichen müssen und wie darüber entschieden wird.