Ja, solange Ihre Mutter noch urteilsfähig ist. Sie kann Ihnen eine Generalvollmacht erteilen, in der Sie autorisiert werden, alle aufgeführten Rechtsgeschäfte zu tätigen. Banken und auch die Post bestehen jedoch darauf, dass ihre eigenen Vollmachtsformulare verwendet werden. Am besten erkundigen Sie sich dort.
Sollte Ihre Mutter eines Tages urteilsunfähig werden, sind Sie als bevollmächtigte Person nach dem Obligationenrecht verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zu benachrichtigen. Denn dann kannn Ihre Mutter die Rechtsgeschäfte und Ihre Tätigkeit nicht mehr überwachen. Deshalb muss dann überprüft werden, ob eine Beistandschaft zu errichten ist.
Damit sich eine Beistandschaft nicht aufdrängt, ist es empfehlenswert, dass Ihre Mutter – zusätzlich zur Vollmacht – auch einen Vorsorgeauftrag errichtet . Sicher ist sicher.
Wie erteilt man eine Vollmacht für eine oder mehrere Handlungen, um sich durch eine andere Person vertreten zu lassen? Beobachter-Abonnenten erhalten zu diesen und weiteren Angelegenheiten die passende Vorlage.
Vorsorgeauftrag – worauf achten?
3 Tipps von Beobachter-Experte Walter Noser, wie Sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit vorsorgen (Aufzeichnung vom 21.7.2017).
Quelle: Beobachter Bewegtbild