Das geltende Namensrecht ist seit Anfang 2013 in Kraft – und beschäftigt Heiratswillige nach wie vor. Zahlreich sind die Fragen ans Beobachter-Beratungszentrum, gerade zu den Namen der Kinder, wenn sich die Familienverhältnisse geändert haben. Erfahren Sie hier, was gilt.
Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat am 17. Juni 2022 die Vernehmlassung zu einer Vorlage eröffnet, mit der eine parlamentarische Initiative zur Wiedereinführung von Doppelnamen bei der Heirat umgesetzt werden soll. Die Vorlage sieht zwei Umsetzungsvarianten vor:
Bei der ersten kann die Person, deren Ledignamen nicht zum gemeinsamen Familiennamen gewählt wurde, dem Familiennamen ihren eigenen bisherigen Namen voranstellen. Die zweite Lösung sieht vor, dass beide Eheleute einen amtlichen Doppelnamen führen können. Dieser kann auf zwei Arten gebildet werden:
- Entweder kann jede Person ihren eigenen bisherigen Namen dem bisherigen Namen des Ehepartners respektive der Ehepartnerin voranstellen.
- Oder aber die Eheleute wählen einen Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen und hängen diesem den bisherigen Namen des Ehegatten respektive der Ehegattin, dessen bzw. deren Name nicht als Familienname gewählt wurde, an.
Zudem ist es immer auch möglich, dem eigenen Namen den Namen des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem gemeinsamen Familiennamen den Namen des Ehegatten bzw. der Ehegattin, dessen bzw. deren Name nicht als Familienname gewählt wurde, einfach mittels Bindestrich anzuhängen. Auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder soll die Vorlage keine Folgen haben. Die Vernehmlassungsfrist dauert noch bis zum 8. Oktober 2022.
Der Grundsatz bei einer Heirat lautet: Die Verlobten behalten ihren Namen. Von dieser Regel gibt es eine freiwillige Ausnahme: Die Verlobten können einen ihrer beiden Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Hierzu braucht es eine gemeinsame Erklärung bei der Eheschliessung.
Auch wer schon einmal verheiratet war, heisst nach der zweiten Trauung grundsätzlich so wie davor. Trägt einer der Verlobten einen Doppelnamen, wie er nach altem Recht möglich war, behält er respektive sie diesen also nach der erneuten Heirat. Er oder sie hat allerdings die Möglichkeit, vor der Heirat gegenüber dem Zivilstandsamt zu erklären, wieder zum Ledignamen zurückkehren zu wollen.
Auch hier haben die Heiratswilligen die Möglichkeit, einen ihrer beiden Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen.
Nur wenn sich die künftigen Eltern bei der Heirat auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen, heisst das Kind gleich wie beide Eltern. Behalten sie jedoch bei der Heirat je ihren Namen, verlangt das Gesetz, dass sie schon bei der Heirat festlegen, welchen Nachnamen ihr Kind dereinst tragen soll. Zur Wahl steht einer der beiden Ledignamen der Verlobten. Wer mit der getroffenen Wahl später unglücklich ist, kann sich bei der Geburt des ersten Kindes oder spätestens ein Jahr danach doch noch für den Ledignamen des anderen Elternteils entscheiden. Dieser Kindername gilt dann aber definitiv und auch für alle später geborenen gemeinsamen Kinder des Ehepaars.
In begründeten Fällen – zum Beispiel bei älteren Paaren – kann das Zivilstandsamt von der Pflicht befreien, bei der Heirat einen Kindernamen anzugeben.
Wenn zwei Geschiedene heiraten, behalten auch sie – wie bereits erwähnt – grundsätzlich ihren Namen. Das heisst, sie heissen beide weiter wie vor der Heirat. Aber auch sie können (siehe weiter oben) gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, dass einer ihrer Ledignamen der gemeinsame Familienname sein soll, den dann auch ihre gemeinsamen Kinder tragen werden. Wenn beide Geschiedenen ihren Namen, den sie bei der Heirat tragen, behalten, müssen sie in der Regel bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen.
Nicht selten fragen geschiedene Mütter, die ihren Ledignamen wieder annehmen oder nochmals heiraten und den Namen des neuen Ehemanns als Familiennamen tragen wollen, ob der Name ihres Kindes auch ihrem neuen Nachnamen angeglichen wird. Das Namensrecht sagt hierzu klar: Nein! Eine Angleichung des Kindernamens ist – wenn überhaupt – nur über ein Gesuch zur Namensänderung möglich. Dafür müssen achtenswerte Gründe vorliegen. Hat ein Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, kann sein Name sodann nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Wer mit dem angeheirateten Namen zufrieden ist, für den ändert sich mit einer Scheidung nichts. Das gilt auch für diejenigen Frauen (und wenigen Männer), die noch einen altrechtlichen Doppelnamen tragen, den es heute ja nicht mehr gibt.
Wer aber nach der Scheidung wieder seinen Ledignamen annehmen möchte, kann dies jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin gegen eine geringe Gebühr verlangen, ohne ein Namensänderungsverfahren anstrengen zu müssen.
In der Schweiz ist es nach wie vor verbreitet, dem Familiennamen den eigenen Ledignamen oder den Ledignamen des Ehegatten respektive der Ehegattin mit Bindestrich anzufügen. Diese «Allianznamen» sind nicht rechtsverbindlich. Auch der amtliche Name von Bundesrätin Keller-Sutter ist schlicht Keller. Wegen seiner grossen Verbreitung kann der Allianzname aber im Schweizer Pass und in der Identitätskarte eingetragen werden.
Nicht nur der Name kann sich ändern, wenn Paare entscheiden, den Bund der Ehe einzugehen. Guider erläutert Beobachter-Abonnenten, welcher Güterstand sich anbietet, zeigt anhand von konkreten Fallbeispielen, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt wird und liefert eine Vorlage für einen Ehevertrag.
2 Kommentare
Was für widersprüchliche Aussagen: Am Anfang des Artikels wird erzählt "Geht es nach SVP-Nationalrat Luzi Stamm (AG) soll Heiratswilligen wieder erlaubt werden, einen Doppelnamen zu führen. Auf diese Weise soll es möglich sein, den Namen des Ehepartners an den eigenen Familiennamen anzufügen. So könnte Esther Müller nach der Heirat mit Peter Meier den Doppelnamen Müller Meier führen."
Und am Ende des Artikels steht "1988 erhielten Frauen die Möglichkeit, ihren Namen jenem des Bräutigams voranzustellen. Diese Doppelnamen sind unter neuem Recht nicht mehr zu haben."
Enthält also die erste oder die letzte Aussage einen Fehler?
Die erste Aussage ist ein Hinweis auf die aktuellen Bemühungen von SVP-Nationalrat Luzi Stamm, Doppelnamen künftig wieder zu erlauben.
Die zweite Aussage bezieht sich auf die aktuelle Regelung: Im Moment sind Doppelnamen nicht zu haben.
Freundliche Grüsse, Beobachter Online