Das Besuchsrecht ist ein gegenseitiges Recht auf Kontakt – also des Kindes wie auch des abwesenden Elternteils. Ihr Sohn kann also nicht allein entscheiden, ob er Sie sehen will oder nicht.

Allerdings kommt seinem Willen angesichts seines Alters eine entscheidende Bedeutung zu. Das Gericht hat beim Besuchsrecht grosses Ermessen. Vermutlich wird es kein fixes respektive gar kein Besuchsrecht mehr anordnen. Aber möglicherweise noch einige wenige Erinnerungskontakte pro Jahr. Das sind kurze, durch eine Fachperson moderierte Gespräche an einem neutralen Ort. Damit soll Ihr Sohn sein Bild von Ihnen einem Realitätscheck unterziehen und seine ablehnende Haltung revidieren können.

Vielleicht hält das Gericht solche angeordneten Kontakte aber nicht für beziehungsfördernd. Auch sie sind bei strikter Weigerung letztlich nicht erzwingbar.

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Darf der Ex-Partner dem besuchsberechtigten Elternteil Vorschriften für die Besuchszeit machen? Wie legen die Behörden in der Regel das Besuchsrecht bei Klein- und Schulkindern fest? Beobachter-Abonnenten erhalten im Merkblatt «Besuchsrecht» Antworten dazu und erfahren, welche Probleme beim Besuchsrecht sonst noch auftreten können.

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