Für die Einzahlung in die Säule 3a ist grundsätzlich ein AHV-pflichtiges Einkommen notwendig. Deshalb können Sie nur in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie neben der IV-Rente auch noch ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Zum Beispiel, wenn Sie Teilzeit arbeiten.

Falls Sie später eine volle IV-Rente bekommen oder nicht arbeiten, dürfen Sie nicht in die Säule 3a einzahlen. Und auch keinen Steuerabzug geltend machen.

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Finanzhilfen
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Der Grund: Die Altersvorsorge ist auf dem Drei-Säulen-System aufgebaut. Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge, die zweite die berufliche Vorsorge und die dritte die private. Das Ganze beruht darauf, dass AHV-pflichtiges Einkommen generiert wird – weil die AHV die Grundlage des gesamten Drei-Säulen-Systems ist und die Existenz aller Erwerbstätigen im Alter sichern soll.

Wenn also kein AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden ist, das in die erste Säule eingezahlt wird, kann auch nicht in die dritte Säule eingezahlt werden.

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