Nein, beides ist nicht möglich. Sie dürfen zwar noch bis zur Pensionierung einen Beitrag an die Säule 3a leisten und in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen.

Der Maximalbetrag von 7258 Franken ist in Ihrem Fall jedoch nicht erlaubt, da ein Abzug von 3a-Zahlungen nur vom tatsächlichen Erwerbseinkommen möglich ist. Dieses beträgt für die ersten zwei Monate 5000 Franken (minus allfällige Berufskosten), ist also tiefer als der Beitrag, den man höchstens in die Säule 3a zahlen kann.

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Die Kantone kennen unterschiedliche Regelungen: Einige lassen Einzahlungen in die Säule 3a in der Höhe des Erwerbseinkommens zu. Andere ziehen davon noch die Berufskosten ab. Haken Sie bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nach.

Wenn Sie bei Erreichen des AHV-Referenzalters aufhören zu arbeiten, dürfen Sie das Säule-3a-Konto nicht weiterführen. Das wäre nur möglich, wenn Sie weiter erwerbstätig sind – und dann maximal für fünf Jahre.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals Ende Januar 2014 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

Wie funktioniert die 3. Säule?

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Achtung: Seit 2025 können Erwerbstätige mit Pensionskasse maximal 7258 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen. Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse beträgt der Maximalbetrag 36’288 Franken.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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