In einer Erbengemeinschaft gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Darum kann das Verwalten eines Hauses sehr mühsam sein. Wer schaut nach dem Rechten und kümmert sich um Reparaturen, holt Offerten ein, erteilt Aufträge oder kümmert sich um die Vermietung? Wohl kaum alle Mitglieder zusammen.

Daher ist es gerade in grösseren Erbengemeinschaften oder bei Vorhandensein von Liegenschaften oft sinnvoll, einen Miterben oder Dritten umfassend oder für bestimmte Aufgaben zu bevollmächtigen. Das kann an sich formlos geschehen, es müssen einfach alle einverstanden sein.