Die Eltern Remo und Heidi Fässler (Namen geändert) wollen ihrem Sohn Mark ihre schuldenfreie Liegenschaft als Erbvorbezug abtreten , die einen Verkehrswert von 400’000 Franken hat. Marks Schwester Leonie soll die gleiche Summe ausbezahlt erhalten. Schliesslich muss man die Kinder ja gleich behandeln, sagen sich die Eltern. Ist das richtig?

Kein Recht auf Erbvorbezug

Grundsätzlich sind die Eltern nicht verpflichtet, einem ihrer Kinder einen Erbvorbezug zu gewähren. Und wenn ein Kind etwas erhält, haben seine Geschwister keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu Lebzeiten der Eltern; erst nach deren Tod ist eine sogenannte Ausgleichung ein Thema.