Wenn der Ex-Mann stirbt, erlöschen alle seine Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Frau. Das gilt auch für die bis Ende 2016 zugesprochenen Entschädigungsrenten. Sie dienten als Ersatz, wenn bei der Scheidung der Vorsorgeausgleich beziehungsweise das PK-Splitting nicht möglich war, weil der Ehemann schon eine Alters- oder IV-Rente von seiner Pensionskasse hatte.

Knausrige Pensionskassen zahlen hinterbliebenen Frauen nur einen Bruchteil des bisher von ihren früheren Ehegatten bezahlten Betrags als Witwenrente aus. Geschiedene können gegen diese empfindliche Einbusse etwas vorkehren, indem sie ihre heutige Entschädigungsrente in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln lassen. Das ist aber nur noch bis spätestens 31. Dezember 2017 möglich.

So gehen Sie vor:
  • Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Rente erfüllen, die Ihnen bei der Scheidung zugesprochen wurde. Das ist dann der Fall, wenn Sie die folgenden vier Fragen alle mit Ja beantworten können:
  1. War Ihre Scheidung zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2016?
  2. Bezog Ihr Ex-Mann bei der Scheidung bereits eine IV- oder Altersrente von seiner Pensionskasse?
  3. Muss er Ihnen eine Entschädigungsrente nach Artikel 124 ZGB bezahlen, die erst bei Ihrem Tod beziehungsweise bei seinem Tod erlischt?
  4. Bezieht Ihr Ex-Mann immer noch eine Rente von seiner Pensionskasse?

 

  • Wägen Sie genau ab, ob Sie eine allfällig tiefere Rente gegen mehr Sicherheit eintauschen wollen. Die Vorteile: Ihre künftige Vorsorgerente wird nicht mehr vom Ex-Mann bezahlt, sondern direkt von seiner Pensionskasse. Stirbt er vor Ihnen, erhalten Sie diesen Betrag in unveränderter Höhe weiterbezahlt.
     
  • Wie hoch Ihre künftige Vorsorgerente wäre, können Sie mit dem Umrechnungsrechner des Bundesamtes für Sozialversicherung berechnen. Diese neue Rente fällt je nach Alter der Ex-Eheleute tiefer oder höher aus als die bisherige. Geben Sie im Internet-Formular das aktuelle Datum ein und nicht etwa das Datum des früheren Scheidungsurteils. Die Angaben zum Punkt «reglementarische Ehegattenrente, in % der laufenden Rente» finden Sie im Pensionskassen-Reglement des früheren Ehegatten. Sind diese Angaben nicht sofort zur Hand, geben Sie 60% ein.
     
  • Stellen Sie das Gesuch für die Umwandlung beim für Ihren Wohnort oder dem Wohnort des Ex-Mannes zuständigen Gericht; vergleichen Sie aber zuvor die Gerichtskosten. Die entsprechenden Adressen finden Sie unter www.zivilgerichte.ch.
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Wie wird die AHV-Rente nach einer Scheidung berechnet? Wie können Einbussen bei der Altersvorsorge verhindert werden, wenn einer der geschiedenen Ehegatten nicht voll erwerbstätig ist? Beobachter-Abonnenten erhalten Antworten auf diese und weitere Fragen zur Altersvorsorge nach einer Scheidung.

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