Haken Sie zuerst beim Arbeitgeber nach. Er ist verpflichtet, Ihnen zu sagen, bei welcher Pensionskasse er angeschlossen ist. Verlangen Sie von ihm, dass er die Beiträge überweist. Falls er es nicht tut: Wenden Sie sich direkt an die betroffene Pensionskasse. Sie wird dann die Beiträge vom Arbeitgeber fordern. Notfalls kann sie ihn auch betreiben.

Falls Sie nicht eruieren können, welche Pensionskasse zuständig ist, können Sie an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelangen. Sie muss prüfen, ob ein Betrieb seine Angestellten versichert hat. Falls Ihr Arbeitgeber sich noch nirgends angeschlossen hat, unternimmt sie die nötigen Schritte.

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Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Arbeitslosigkeit Wohin mit dem PK-Guthaben? garantiert, dass Ihnen die Beiträge in jedem Fall gutgeschrieben werden, auch wenn der Arbeitgeber keinerlei Beiträge entrichtet hat – und zwar ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

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