Ja. Wenn man in der obligatorischen Grundversicherung Prämien, Franchise oder den Selbstbehalt nicht bezahlt, haben Krankenkassen per Gesetz verschiedene Privilegien. Weil man annimmt, dass die allermeisten Rechnungen der Krankenkassen berechtigt sind, wäre es für sie nicht zumutbar, bei jedem einzelnen Rechtsvorschlag rechtliche Schritte einzuleiten.

Wenn Sie betrieben werden Betreibungen Wie Sie das Schlimmste verhindern , können Sie normalerweise mit einem Rechtsvorschlag das Verfahren stoppen. Damit es weitergeht, muss die Gläubigerin Sie vor Gericht ziehen, die Kosten vorschiessen und das Gericht von ihrer Forderung überzeugen.

Die Krankenkasse hingegen kann den Rechtsvorschlag selbst beseitigen, muss dazu also nicht vor Gericht gehen. Wenn Sie eine obligatorische Prämie nicht bezahlen, muss die Kasse Sie gemäss Gesetz zunächst mindestens einmal mahnen und Ihnen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen setzen. Danach muss sie die Betreibung einleiten – zunächst auf dem üblichen Weg. Sie stellt beim Betreibungsamt das Betreibungsbegehren, worauf Sie den Zahlungsbefehl erhalten. Den Rechtsvorschlag, den Sie erheben, kann die Krankenkasse mit einer Verfügung in eigener Regie beseitigen.

Kassen lassen meist keine Einsprachen zu

Viele Krankenkassen geben Schuldnern die Möglichkeit, bei der verfügenden Stelle Einsprache zu erheben. Damit sie etwa Gegenbeweise einreichen können. Doch darauf erlässt die gleiche Stelle wiederum eine Verfügung, diesmal gegen Ihre Einsprache. In den meisten Fällen lehnen die Kassen die Einsprache ab.

Erst jetzt haben Sie die Möglichkeit, einen Richter ins Spiel zu bringen. Sie können Beschwerde einreichen, meist ist das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig.

Bei den Zusatzversicherungen nach VVG gilt das übliche Verfahren – die Versicherung kann Ihren Rechtsvorschlag nicht selbst beseitigen.

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