Stefan Schmid* (Name geändert) ist nicht auf den Mund gefallen. «Sagen, was Sache ist», das könne er, sagt der 60-Jährige, der im Aargau wohnt und seit 2018 Sozialhilfe bezieht. Doch als ihm dieses Frühjahr der Beschluss der örtlichen Sozialkommission zugestellt wurde – «eine Unverschämtheit» –, da hat es ihm erst einmal die Sprache verschlagen.      

Passus 6 der Verfügung sagt, was Schmid zu tun habe: «Nach Eingang des Freizügigkeitskapitals ist die rückerstattungspflichtig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 52'233.40, zuzüglich der fortlaufend bezogenen Sozialhilfe, an die Gemeinde zu überweisen.» Passus 7 regelt, was sonst passiert: «Bei Nichtbefolgen der Weisungen kann der Grundbedarf um bis zu 30 Prozent gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.»

Das bedeutet, dass Schmid lange vor dem Ruhestand einen grossen Teil seiner Altersvorsorge seiner Wohngemeinde geben muss. Er soll rückwirkend seine eigene Sozialhilfe bezahlen. Zweck dieser Massnahme: Seine Wohngemeinde könnte sich schadlos halten.

Für immer arm

Für Schmid selber hiesse das, dass er sein Leben lang nicht mehr aus der Armutsspirale herauskäme und für immer arm bliebe. Auch weil er bis auf einen kleinen Freibetrag – im Aargau rekordtiefe 5000 Franken – alle seine Reserven jetzt aufbrauchen müsste. Hinzu kommt: Ihm würde dann auch noch die AHV gekürzt, weil er sein Alterskapital vorbezogen hat. So torpedieren die kommunalen Sozialämter den Sinn der Sozialhilfe: zu helfen, baldmöglichst wieder für sich selber sorgen zu können.

Stefan Schmid wäre wohl bis an sein Lebensende auf staatliche Unterstützung angewiesen, wenn er dem Begehren seiner Wohngemeinde folgt. Das, weil er im Alter zur gekürzten AHV auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen sein würde. Diese werden von Bund und Kantonen finanziert – die Wohngemeinde hingegen müsste nichts zahlen. So geht gutschweizerische Kässelipolitik.

Schlechte Vorbilder

Eine ganze Reihe von Aargauer Gemeinden agiert wie Schmids Wohngemeinde. «Nur hier betrachten es die kantonalen Rechtsmittelinstanzen als legal, Vorsorgegelder für die Rückerstattung von Sozialhilfe zu zweckentfremden», sagt Tobias Hobi. Er ist Anwalt bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) und vertritt etliche Sozialhilfebezüger, die fürchten müssen, durch diese Praxis um ihre Altersvorsorge gebracht zu werden. Es geht um Summen von bis zu 200'000 Franken.

Anwalt Hobi befürchtet, dass dieses System weitere Nachahmer finden könnte. Es sei von daher wichtig, dass diese Praxis juristisch genau abgeklärt wird – und zwar auf höchster Stufe. Die UFS hat deshalb einen der Aargauer Fälle vor Bundesgericht gezogen, dies mit Unterstützung des Beobachters (siehe Box am Artikelende). Ziel des Pilotprozesses: ein Urteil, das diese Praxis unterbindet.

«Das bevorstehende Urteil kann sozialhilferechtlich für den Kanton Aargau, allenfalls gar schweizweit wegweisend sein», so die Einschätzung von Guido Wizent, Sozialrechtsexperte an der Uni Basel. Die rechtliche Bedeutung des Entscheids hänge jedoch davon ab, wie umfassend sich das Bundesgericht im konkreten Fall mit Grundsatzfragen auseinandersetze, etwa mit dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge.

Die meisten Kantone machen es anders

Gemäss Bundesverfassung ist klar: Berufliche Vorsorge, AHV und IV sollen es ermöglichen, dass man nach der Pensionierung seine gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortsetzen kann. Dies ist nur gewährleistet, wenn das Freizügigkeitskapital vor und nach dem Bezug geschützt ist.

Für Sozialhilfeempfänger wie Stefan Schmid heisst das: Eine Pflicht zur Rückzahlung besteht nur, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse markant verbessern, etwa durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn. In den meisten Kantonen werden die Einnahmen aus dem Erwerbseinkommen – dazu zählt auch das BVG-Guthaben – ausdrücklich von einer Rückerstattung ausgenommen. Andere stützen sich auf die gleichlautenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) ab. Diese sind zwar nicht verbindlich, werden aber von den kantonalen Sozialdirektoren verabschiedet, was ihnen politisches Gewicht gibt.

All das kümmert den Aargau nicht. Dabei beruft er sich auf ein Leiturteil des kantonalen Verwaltungsgerichts von 2016. Der Tenor: Einmal bezogene Sozialhilfe müsse grundsätzlich zurückgezahlt werden, wenn die Schuldner wieder zu Geld kommen. Dies gelte nach kantonalem Recht auch für die Freizügigkeitsguthaben, die vor der Pension bezogen werden. «Diese Rechtsprechung dient als Freipass, um sich bei Armutsbetroffenen zu bedienen, die sich nicht wehren», sagt Tobias Hobi.

Auf dünnem Eis

Wer sich wehrt, habe durchaus Chancen, die Verfügungen abzuwenden, so der Jurist der Fachstelle UFS. Er persönlich kennt zwei Fälle aus Wettingen, bei denen die Gemeindebehörden ihren Beschluss wieder aufhoben, nachdem die Sozialhilfebezüger Anwälte eingeschaltet hatten. Für Hobi ein Indiz dafür, dass sich die Gemeinden auf dünnem Eis bewegen.

Im Fall, den er betreute, ist ihm ein Votum der Gegenseite besonders haften geblieben: Das Vorgehen des Sozialamts entspreche «der geübten Praxis», hiess es. Deshalb geht Hobi davon aus, dass weitere Betroffene unter dem Druck, ihnen werde die Fürsorge gestrichen, ihre Vorsorgegelder an die Gemeinde überwiesen haben.

«Gewisse Aargauer Gemeinden setzen sich sogar vorsätzlich über die Weisungen ihrer eigenen Regierung hinweg.»

Tobias Hobi, Jurist

In welchem Umfang ist dies in Wettingen passiert? Darüber will der verantwortliche Gemeinderat Markus Haas keine Auskunft geben. Auf die Fragen des Beobachters ging er nicht ein. Gesprächiger war der Lokalpolitiker im April im SRF-«Regionaljournal». Dort wies er darauf hin, dass seine Gemeinde die Sozialausgaben zuletzt um eine Million Franken senken konnte.

Haas verteidigte dabei explizit die Rückforderungspraxis. «Man muss jene Gemeinden verstehen, die auf Altersguthaben zurückgreifen, bevor ein Auto gekauft oder teure Ferien gebucht werden», sagte er. Belege für diesen Generalverdacht fehlen. Ihm persönlich hat sein Powerplay nichts genützt: Im September wurde der FDP-Mann nach vier Jahren im Amt abgewählt.

Währenddessen treibt das Eintreiben von Sozialhilfeschulden immer neue Blüten. Um die Rückerstattung sicherzustellen, beharren die besonders forschen Gemeinden sogar auf einem verfrühten Vorbezug der Freizügigkeitsgelder. Wie im Fall von Stefan Schmid bis zu fünf Jahre vor der Pensionierung.

Regierung missachtet

Dabei gilt in der Sozialhilfe der Grundsatz: Mittel aus der gebundenen Vorsorge dürfen nur zusammen mit dem Vorbezug der AHV oder einer ganzen IV-Rente herausgelöst werden – und dies ist frühestens zwei Jahre vor dem Pensionsalter erlaubt. So steht es in den Richtlinien der Skos, und so bestätigte es kürzlich auch der Aargauer Regierungsrat in seiner Antwort auf eine Motion. Doch: «Gewisse Gemeinden setzen sich sogar vorsätzlich über die Weisungen ihrer eigenen Regierung hinweg», sagt UFS-Jurist Tobias Hobi.

Mit seinem Kampf gegen die umstrittenen Praktiken stösst er zurzeit ins Leere. Die Beschwerdestelle des kantonalen Sozialdienstes hat alle Einsprachen Hobis vorläufig sistiert. Auch die Beschwerden wegen Rechtsverzögerung aufgrund dieser Aufschiebung finden bei der ersten Rechtsmittelinstanz kein Gehör. Begründung unisono: Man wolle zuerst den Entscheid des Bundesgerichts abwarten. So bleiben die Betroffenen noch länger im Ungewissen, was mit ihrem Altersguthaben passiert.

Damit wird es weiterhin ein Zweiklassensystem für Sozialhilfeempfänger geben. Sogar innerhalb des Kantons ist die Gleichbehandlung nicht gegeben. Dies zeigt beispielhaft der Fall der 62-jährigen Emilie Hug*, die seit 2017 Sozialhilfe erhält. Ihre frühere Wohngemeinde beharrt bis heute auf der Rückzahlung aus der Altersvorsorge. Inzwischen ist sie umgezogen und wohnt ein paar Kilometer weit weg. Am neuen Wohnort will die Gemeinde nichts von der fragwürdigen Praxis wissen. Fazit: bei identischer Ausgangslage eine komplett andere Rechtsauslegung.

Anderes Gesetz

«Willkürlich und bundesrechtswidrig» sei das, sagt die UFS. Sie wünscht sich, dass auf Bundesebene mehr läuft, damit die Vorsorgegelder besser vor dem Zugriff von Gemeinden geschützt sind. Eine Gelegenheit dazu böte die laufende BVG-Revision. Die UFS-Experten arbeiten an einer Gesetzesänderung, die die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben für Sozialhilfeschulden ausschliesst. Auszahlungen wären gemäss ihrem Entwurf an die Bedingung geknüpft, dass der Lebensunterhalt im Alter ohne Sozialversicherungsleistungen gesichert ist.

Das ist Zukunftsmusik. Stefan Schmid, der unterdessen über 60'000 Franken zurückzahlen soll, muss sich mit seiner Situation arrangieren. Ein Burn-out hat den Lehrer, der lange im Showbusiness gearbeitet hat, 2011 ausser Gefecht gesetzt. Danach konnte er in der Arbeitswelt nicht mehr richtig Fuss fassen. 2018 waren seine Ersparnisse aufgebraucht, es blieb ihm nur die Sozialhilfe. Darunter leidet er: «Ohne Job und selbstverdientes Geld gehörst du zur untersten Kaste in unserer Gesellschaft.» Vor kurzem hat er ein Minipensum als Texter und Lektor gefunden. Das fühle sich schon deutlich besser an.  

Dass er jetzt seine ohnehin minimal ausgestattete Altersvorsorge plündern soll, treibt ihn um. Die Sprache hat er längst wiedergefunden: «Die Leute, die so etwas entscheiden, haben keine Ahnung von der Lebensrealität von Menschen wie mir.» Schmid kämpft mit anwaltlicher Unterstützung der Fachstelle UFS dagegen an. «Ich hoffe, der juristische Weg geht gut aus. Etwas anderes wage ich gar nicht zu denken.»

Beobachter ermöglicht Pilotprozess vor Bundesgericht

Im August 2020 machte der Beobachter den Fall einer damals 62-jährigen Frau publik Unfairer Umgang mit Sozialhilfebezügerin Aargauer Gemeinde bringt Frau um ihr Altersguthaben , die dem Sozialamt von Oberentfelden AG von ihren Pensionskassengeldern 66'500 Franken überweisen sollte. Die Frau hatte während neun Jahren Sozialhilfe bezogen und sollte nun einen Teil davon zurückzahlen.

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) reichte Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde ein. Im letzten Mai bestätigte das Aargauer Verwaltungsgericht jedoch seine Rechtsprechung in einem früheren Grundsatzentscheid. Demnach würden ausgelöste Freizügigkeitsguthaben Vermögen darstellen, woraus sich die Pflicht zur Rückerstattung ergebe.

Eine solche Praxis widerspreche dem Zweck der beruflichen Vorsorge, argumentiert die UFS. Zudem führe sie zu Rechtsungleichheit. Deshalb hat die Fachstelle den Fall ans Bundesgericht weitergezogen. Der Schriftwechsel ist abgeschlossen, jetzt wartet man auf den höchstrichterlichen Entscheid. Er könnte Signalwirkung haben.

Dass das Bundesgericht dazu Stellung nimmt, wird auch durch SOS Beobachter ermöglicht: Die Stiftung hat ein Rechtshilfegesuch genehmigt und den Weiterzug finanziell unterstützt.

Mittels Pilotprozessen Leiturteile herbeizuführen, um eine fragwürdige Praxis zu korrigieren, ist ganz im Sinn von Beobachter-Chefredaktor Dominique Strebel. «Der Beobachter begnügt sich nicht damit, Missstände aufzuzeigen. Er will, dass diese behoben werden, damit die Gesellschaft fairer und solidarischer wird.» Man will auch auf andere Rechtsgebiete ein Auge haben. Nicole Platel, Leiterin des Beobachter-Beratungszentrums, bestätigt: «Das ist ein Engagement unserer juristischen Kompetenz, das wir noch verstärken werden.»

Update vom 27. Dezember 2021

Das Bundesgericht hat entschieden – und die Aargauer Behörden zurückgepfiffen: Gemeinden dürfen sich nicht mehr uneingeschränkt an der Altersvorsorge von Sozialhilfebezügern bedienen. Doch es gibt auch Kritik am Urteil.

zum Artikel Rückzahlung von Sozialhilfe Bundesgericht pfeift Aargauer Behörden zurück

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Dani Benz, Ressortleiter
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