Da es sich bei der Behandlung um einen notwendigen Eingriff handelt, können die Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden, wenn Sie so vorgehen:

  • Verlangen Sie von der Zahnärztin einen Kostenvoranschlag nach dem Tarif der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, kurz Suva-Tarif genannt. Dies ist nötig, da die Sozialhilfe Zahnbehandlungen nur nach diesem Tarif übernimmt.
  • Der Kostenvoranschlag muss zudem Auskunft über die Behandlungsziele geben.
  • Reichen Sie den Kostenvoranschlag vor dem Eingriff zur Genehmigung dem Sozialamt ein.
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Wenn ein akuter Notfall vorliegen würde, könnte auf das vorgängige Einreichen des Kostenvoranschlags verzichtet werden.

Bei sehr teuren Zahnbehandlungen kann die freie Arztwahl eingeschränkt und der Beizug eines Vertrauensarztes verlangt werden.

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Wer Sozialhilfe beantragt, hat sowohl Rechte als auch Pflichten. Beobachter-Mitglieder erhalten darüber Auskunft, ob Sozialhilfe später zurückerstattet werden muss. Musterbriefe liefern zudem Unterstützung, wenn Beschwerde gegen einen Entscheid eingelegt wird.

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