Grundsätzlich gilt: Wenn Eltern in guten finanziellen Verhältnissen leben, müssen sie auch ihre volljährigen Kinder unterstützen, wenn diese ohne eine solche Hilfe in Not gerieten. Dies umfasst auch die Kosten eines in einer Klinik durchgeführten Suchtmittelentzugs. Leistet die Gemeinde dafür Sozialhilfe, kann sie dieses Geld zurückfordern.

Im Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, verlangte eine Gemeinde von den Eltern die Rückerstattung der Kosten für den Drogenentzug in einer Klinik, da die Krankenkasse nicht zahlen wollte. Laut Bundesgericht fallen solche Kosten nur dann unter die Verwandtenunterstützungspflicht, wenn es kein anderes Angebot gibt, das dem jeweiligen Behandlungsbedürfnis entspricht, anerkannt ist und von der Krankenkasse gezahlt wird. Die Gemeinde muss also beweisen, dass eine solche Therapiemöglichkeit fehlt, wenn sie die Kosten bei den Eltern einklagen will. Diesen Beweis blieb die Gemeinde jedoch schuldig, weshalb die Eltern die Sozialhilfe nicht zurückzahlen mussten.

Bundesgericht, Urteil vom 6. Juni 2007 (5A_56/2007)