Ein Autolenker war auf der zweiten Überholspur der Autobahn unterwegs. Er schloss zu einem Lieferwagen auf und schwenkte dann auf die erste Überholspur. Dort fuhr er rechts an zwei Fahrzeugen vorbei und wechselte danach wieder auf die zweite Überholspur zurück. Das Obergericht des Kantons Aargau hat ihn dafür in zweiter Instanz der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 430 Franken und mit einer Busse von 3000 Franken bestraft.

Was heisst Kolonnenverkehr?

Der Lenker gelangte erfolglos ans Bundesgericht. Dieses hält Folgendes fest: Bei parallelen Kolonnen auf der Autobahn dürfen Lenker ausnahmsweise rechts überholen. Parallele Kolonnen setzen aber dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren und ein längeres Nebeneinanderfahren mehrerer Fahrzeugreihen voraus, die sich in gleicher Richtung bewegen. Kein Kolonnenverkehr herrscht hingegen, wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur. Da der Beschwerdeführer in diesem Fall zwei auf der linken Spur fahrende Fahrzeuge überholen konnte und die rechte Spur für dieses Manöver frei war, konnten sich gemäss dem Bundesgerichtsurteil keine gleichförmigen Kolonnen auf den beiden Spuren befunden haben.

Bundesgericht, Urteil vom 28. Juli 2014 (6B_210/2014)