Der Zahnarzt, der keiner ist
Zahntechniker, welche im Kanton Ausserrhoden die kantonale Zulassung als Zahnarzt haben, können Regelbehandlungen nicht über die SUVA verrechnen.
Veröffentlicht am 13. März 2012 - 08:49 Uhr
In Appenzell Ausserrhoden ist nicht jeder Zahnarzt wirklich ein Zahnarzt. Bis 2008 erteilte der Kanton auch Zahntechnikern mit einer Zusatzausbildung die Bewilligung, als Zahnarzt tätig zu sein. Ein Hochschulabschluss oder ein eidgenössisches Diplom war unnötig. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass es hier durchaus Unterschiede macht.
Ein Zahntechniker hatte 1996 diese kantonale Zulassung als Zahnarzt erhalten. Er wollte nun nicht nur Notfallbehandlungen, sondern auch die anschliessenden Regelbehandlungen über die Suva abrechnen – wie ausgebildete Zahnärzte auch. 2009 gelangte er darum ans kantonale Schiedsgericht – ohne Erfolg. Nun hat auch das Bundesgericht seine Beschwerde abgewiesen.
Gemäss Unfallversicherungsgesetz gelten Personen als Zahnärzte, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen. Ihnen gleichgestellt ist laut Bundesgericht, wer die kantonale Bewilligung aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises erhalten hat. Voraussetzung für diesen ist laut Bundesgericht aber eine Hochschulausbildung. Da der Beschwerdeführer keine solche hat, darf er nun keine Regelbehandlungen über die Suva abrechnen.
In Appenzell Ausserrhoden gibt es noch etwa 40 Zahnärzte, die nur über eine kantonale Bewilligung verfügen. Seit 2008 erteilt der Kanton keine solchen Zulassungen mehr.
Bundesgericht, Urteil vom 15. Februar 2012 (8C_210/2011)