Ein Schweizer Jäger mit Jagdpass beantragte 2011 bei der Luzerner Polizei den Europäischen Feuerwaffenpass. Dazu musste er einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen. Dieser enthielt zwei Einträge: einen wegen Fahrens ohne Führerausweis, den andern wegen Ausweisfälschung.

Als die Polizei Kenntnis der Vorstrafen hatte, wollte sie umgehend die Waffen des Jägers einziehen – Repetierbüchse, Drilling, Bockdoppelflinte samt Munition.

Der Jäger wehrte sich: Es sei unverhältnismässig, wenn man ihm wegen zweier Verstösse im «Bagatellbereich» die Waffen wegnehme, er habe sich als Jäger jahrzehntelang korrekt verhalten.

«Vertrauen erschüttert»

Das Bundesgericht beharrte auf seiner strengen Praxis. Bei zwei Strafregistereinträgen seien die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt, unabhängig von der Art der eingetragenen Delikte. Das entspreche dem Wortlaut und Sinn des Waffengesetzes und sei zur Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen geboten: «Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein.»

Durch wiederholte Delikte werde das Vertrauen erschüttert, dass der Betroffene in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen werde. Der Jäger muss die Waffen abgeben.

Bundesgericht, Urteil vom 6. Mai 2013 (2C_1271/2012)