Seit dem 16. Jahrhundert stolpern Clowns über Bühnen und bringen Menschen mit ihrer Tollpatschigkeit zum Lachen. Sie sind harmlos, im besten Fall sogar lustig. Manchmal wird aus Spass aber bitterer Ernst. Das Phänomen Horror-Clowns ist in den letzten Jahren in Amerika aufgetaucht, aber schnell auch auf Europa übergeschwappt. Inspiriert von bösen Clowns wie Stephen Kings Pennywise oder Batmans Erzfeind Joker treiben sie vor allem im Herbst, wenn es dunkler wird und Halloween naht, ihr Unwesen.

Die Verkleideten verstecken sich, warten auf ein Opfer und erschrecken dieses. In einzelnen Fällen kommt es sogar zu Verfolgungen oder Angriffen.

Horror-Clowns in der Schweiz

Im letzten Jahr musste die Polizei ein paar Mal ausrücken. Meist konnten die Meldungen von besorgten Passanten aber nicht nachverfolgt werden – die Clowns hatten sich bereits aus dem Staub gemacht. Im Kanton Zürich verpasste ein Horror-Clown seinem Opfer einen Schlag in den Magen, zwei Jahre zuvor gab es einen Vorfall, bei dem Horror-Clowns sogar mit Schlagstöcken gesichtet wurden. Schlimmer traf die «Clownwelle» Deutschland: In Wesel war ein Horror-Clown mit der Kettensäge unterwegs und in Rostock schlug ein Verkleideter mit einem Baseballschläger auf sein Opfer ein. In Berlin wehrte sich ein 14-jähriges Opfer, indem es seinen Angreifer so brutal mit den Messer niederstach, dass dieser operiert werden musste. Bei schweren Vorfällen ist es aufgrund der Verkleidung oft nicht einfach, die Täter zu finden.

Wer einen Horror-Clown oder verdächtige Gestalten sieht, sollte sich bei der Polizei melden. In diesem Jahr verzeichneten die Polizeistellen in den Kantonen Zürich, St. Gallen und Bern noch keine Attacken. Zwar könne es sein, dass man am Halloween-Abend einige Male ausrücken müsse, meist erwische man die Clowns aber nicht oder es handle sich um harmlose Fälle.

Auch Spässe sind strafbar

In wenigen Fällen sind die «Attacken» mit richtig bösen Absichten verbunden – oft handelt es sich um harmlose Halloween-Streiche. Trotzdem können sich Clowns strafbar machen.

Simon Hampl, Rechtsanwalt bei Müller & Paparis, hat sich im Jusletter vom 23. Oktober 2017 mit Horror-Clowns befasst und sieht gleich mehrere potenzielle Tatbestände:

  • Drohung
    Nicht nur ausgesprochene Drohungen, sondern auch indirekte sind massgeblich. So ist das Sicherheitsgefühl des Angegriffen gefährdet, wenn ein Clown ohne Vorwarnung aus einem Gebüsch springt und ihn verfolgt. Er muss in diesem Fall mit einem körperlichen Angriff rechnen. 
     
  • Nötigung
    Dafür muss ein Angriff auf den Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit gegeben sein. Das kann zum Beispiel durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile geschehen, die den Angegriffenen zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung treiben.
     
  • Hausfriedensbruch
    Versteckt sich ein Horror-Clown auf einem fremden Grundstück, kann er sich unter Umständen strafbar machen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er seinen Opfern in umfriedeten Gärten oder Innenhöfen auflauert.
     
  • Körperverletzung/Tätlichkeit 
    Kommt es zu einem Angriff, macht sich der Clown ebenfalls strafbar.

Simon Hampl kommt ausserdem zum Schluss, dass eine Gegenwehr des Angegriffenen in gewissen Fällen gerechtfertigt ist. Er würde dafür also keine Strafe erhalten. 

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