Ja, das ist zulässig. Grundlage ist zunächst das schweizerische Heilmittelgesetz, das es Apothekerinnen und Apothekern erlaubt, «in begründeten Ausnahmefällen» ein rezeptpflichtiges Medikament auch ohne Arztrezept abzugeben (Artikel 24). Solche Ausnahmen können sich zum Beispiel aus einem Notfall ergeben. Oder eine Behandlung darf nicht unterbrochen werden. Oder die entsprechende Ärztin ist nicht erreichbar. Auf jeden Fall müssen die Apotheken die Abgabe ohne Rezept begründen können.

Darüber hinaus müssen sie kantonale Vorschriften erfüllen, die unterschiedlich sind, aber im Wesentlichen verlangen, dass die Medikamentenabgabe zu dokumentieren ist. Der Kanton Basel-Landschaft verlangt etwa, dass die Apotheke protokollieren muss, welches rezeptpflichtige Medikament sie wem abgegeben hat, an welchem Datum, in welcher Menge und mit welcher Dosierung.

Die Apotheke war also verpflichtet, detailliert nach Ihren Daten zu fragen.