Die Buspassagierin hatte sich geweigert, die 80 Franken Zuschlag gemäss Transporttarif der Freiburgischen Verkehrsbetriebe zu bezahlen. Diese reichten eine Strafanzeige wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung ein.

Nach Artikel 57 dieses Gesetzes wird gebüsst, wer eine Strecke benutzt, «auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen». Diese Formulierung brachte die Strafanzeige zu Fall: Passagiere müssen Tickets für Einzelfahrten auf dieser Strecke bloss lösen, nicht aber zusätzlich entwerten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes habe sich die Schwarzfahrerin deshalb nicht strafbar gemacht, so die Bundesrichter.

Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» in Ehren - aber diese Wortklauberei stösst wohl nur bei der Betroffenen und ihresgleichen auf Verständnis. Ein Freibillet fürs Schwarzfahren ist das Urteil trotzdem nicht: Der Zuschlag gemäss Transporttarif bleibt geschuldet. Nur das Druckmittel der Strafanzeige fällt weg - vorübergehend: Das Gesetz soll jetzt möglichst rasch angepasst werden.