Es geht um 300 Millionen Franken, die in der Schweiz jährlich in Form der sogenannten Verkäsungszulage an die Milchverarbeiter verteilt werden. Die Basler SP-Ständerätin Anita Fetz wollte vom Bundesrat Details wissen. Dieser gibt nun immerhin bekannt: 2012 erhielten 29 Milchverarbeiter Monat für Monat mindestens 100'000 Franken. Namen will der Bundesrat keine nennen. Er macht aber klar, dass National- und Ständeräte selber beim Bundesamt für Landwirtschaft nachfragen können.

Bis heute wehrt sich das Bundesamt für Landwirtschaft gegen mehr Transparenz und argumentiert dabei mit dem Datenschutz. Auch wenn auf diese Weise niemand überprüfen kann, ob die Käsereien die Millionen tatsächlich an die Bauern weiterleiten oder selber einstreichen. Hartnäckig hält sich zudem das Gerücht, einige Käsereien würden die Milch – staatlich gefördert – lediglich zu nicht essbarem Magerkäse mit null Prozent Fett verarbeiten und die Eiweissmasse anschliessend an die Schweine verfüttern – mit dem einzigen Ziel, Subventionen abzusahnen (siehe «Mit Magerkäse fett absahnen»).

Bundesgericht rügt Gebühren

Seit über einem Jahr behindert das Bundesamt für Landwirtschaft Recherchen des Beobachters, der – gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz – die Liste der Subventionsempfänger verlangt. Anfänglich bestritt das Amt sogar ein öffentliches Interesse. Dann drohte es, für die Arbeit 275'000 Franken zu verrechnen, wenn es die Liste herausrücken müsse. Bekannt wurde bisher nur, dass die sieben grössten Milchverarbeiter 75 Millionen Franken kassieren, wovon 41 Millionen an den grössten Verarbeiter flossen: Emmi.

Eine Schlichtungsverhandlung zwischen dem Beobachter und dem Landwirtschaftsamt blieb ergebnislos. Selbst für die Liste der 40 grössten der insgesamt 2500 Subventionsempfänger verlangte das Amt 4500 Franken. Es bewegt sich dabei auf dünnem Eis: Das Bundesgericht stellte sich jüngst in einem Streit zwischen dem «K-Tipp» und dem Bundesamt für Energie auf die Seite der Zeitschrift. Es kritisierte die Höhe der Gebühr. Die geforderten 250 Franken seien zu viel. Denn Medien benötigten regelmässig amtliche Dokumente; und die stetigen Gebühren – auch wenn sie jeweils gering seien – könnten sich als «tatsächliche Zugangsbeschränkung auswirken», urteilte das Bundesgericht.