Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil eine automatische Verlängerungsklausel eines Fitnessvertrags für gültig erklärt. Konkret ging es um einen Vertrag, den die Kunden des Fitnesscenters im Februar 2011 abschlossen und ein Jahr später wieder kündigten. Leider zu spät, weshalb das Center den Vertrag um ein Jahr verlängerte.

Seit 1. Juli 2012 gilt der neue Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) missbräuchlich, wenn die Klauseln die Konsumenten erheblich und ungerechtfertigt benachteiligen. Verlängerungsklauseln haben die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen und der Beobachter im Hinblick auf die neue Gesetzgebung als problematisch gerügt (Beobachter Nr. 13/2012). Gegenstand des neuen Bundesgerichtsurteils ist nun nicht, ob die Klausel generell unzulässig ist, sondern ob die neue gesetzliche Regelung auch rückwirkend für diesen Vertrag galt, was unter Juristen umstritten war. Nun verneinten die Bundesrichter die Rückwirkung und beseitigten eine Rechtsunsicherheit. Sie begründeten dies mit dem Vertrauensschutz. Dieser gebiete, dass man einer bereits eingetretenen Vertragsverlängerung nachträglich nicht die Grundlage entziehe. Es sei jedoch nicht generell unzulässig, solche Verlängerungen zu vereinbaren. Ein neues Urteil bleibt also abzuwarten.